Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum
Winterdienst verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht auch in der Sylvesternacht keine gesteigerte Winterdienstpflicht. Dies ist weder dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zu entnehmen noch aus anderen Gründen geboten.
Dass sich in dieser Nacht zur Feier des Jahreswechsels eine höhere Anzahl von Menschen vorübergehend im Freien befindet, muss keineswegs den Winterdienst der Eigentümer privater Wohngrundstücke verschärfen, denn es gibt keinen Grundsatz, dass gegen jedwedes Fremdrisiko Vorkehrungen getroffen werden müssten.
Aus demselben Grund besteht in aller Regel auch keine Pflicht zum vorbeugenden Winterdienst. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Winterdienst unverzüglich nach dem Auftreten von Schnee oder Eisglätte geleistet wird - im Fall des Auftretens während der Nacht also bis zum folgenden Morgen.
Diese Bestimmung der Reichweite des Winterdienstes durch § 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz verstößt auch nicht gegen Bundesrecht - etwa § 823 Abs. 1 BGB -, sondern konkretisiert lediglich den Umfang der bundesgesetzlichen Verkehrssicherungspflicht.