Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.560 Anfragen

Anforderungen an die mietrechtliche Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im Voralpenland

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Räum- und Streupflicht des Vermieters besteht nur im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren, d.h. in der Regel nur von 07:00 Uhr morgens bis zum Abend, dagegen nicht während der Nacht (Bestätigung von BGH, 14.02.2017 - Az: VI ZR 254/16).

Im Rahmen des Zumutbaren bedeutet, dass insbesondere während besonders kritischen Lagen wie Blitzeis oder plötzlich eintretenden starken Schneefällen eine völlige Schnee- und Eisfreiheit auch nicht zur Tageszeit jederzeit garantiert werden muss.

Im Rahmen des Üblichen bedeutet insbesondere im Voralpenland, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befand, dass wegen der oft langanhaltenden Schneefälle auch tagsüber eine permanente und sämtliche Flächen erfassende Schnee- und Eisfreiheit nicht geschuldet ist.

Ein einzelner Eis- oder Schneefleck während der Abendstunden, auf welchem ein Mieter zu Sturz kommt, stellt daher schon keine Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen des Vermieters, welche sich letzterer grundsätzlich zurechnen lassen muss, dar. Während starken Schneefällen ist insbesondere am Tagesbeginn bzw. in den Abendstunden eine völlige Schneefreiheit sämtlicher Wege nicht geschuldet.

Es kann auch nicht verlangt werden, dass in einem Intervall von weniger als 3 Stunden geräumt und gesalzen wird.

Hat der Mieter seinen Sturz fahrlässig mitverursacht, indem er den Weg ohne genauere Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen eine Rutschgefahr betrat, so ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

Der Mieter kannte im vorliegenden Fall nach eigener Einlassung aufgrund des Betretens des Weges am Morgen und eomes dort bereits erfolgten Sturzes sämtliche, die Gefahrenlage begründenden Umstände. Er wusste nach eigenen Angaben, dass der Hausmeisterservice „unzuverlässig“ war. Er hatte Kenntnis von dem massiven Wintereinbruch. Er wurde zudem kurz vor dem behaupteten Sturz von seinem Enkelsohn vorgewarnt, dass es eisglatt sei. Er hätte deshalb die Verkehrssicherheit des Wegs prüfen, gegebenenfalls einen anderen Weg nehmen und Vorkehrungen gegen bestehende Eisglätte treffen müssen.


AG Rosenheim, 30.10.2018 - Az: 7 C 815/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant