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Anforderungen an die mietrechtliche Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im Voralpenland

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Räum- und Streupflicht des Vermieters besteht nur im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren, d.h. in der Regel nur von 07:00 Uhr morgens bis zum Abend, dagegen nicht während der Nacht (Bestätigung von BGH, 14.02.2017 - Az: VI ZR 254/16).

Im Rahmen des Zumutbaren bedeutet, dass insbesondere während besonders kritischen Lagen wie Blitzeis oder plötzlich eintretenden starken Schneefällen eine völlige Schnee- und Eisfreiheit auch nicht zur Tageszeit jederzeit garantiert werden muss.

Im Rahmen des Üblichen bedeutet insbesondere im Voralpenland, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befand, dass wegen der oft langanhaltenden Schneefälle auch tagsüber eine permanente und sämtliche Flächen erfassende Schnee- und Eisfreiheit nicht geschuldet ist.

Ein einzelner Eis- oder Schneefleck während der Abendstunden, auf welchem ein Mieter zu Sturz kommt, stellt daher schon keine Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen des Vermieters, welche sich letzterer grundsätzlich zurechnen lassen muss, dar. Während starken Schneefällen ist insbesondere am Tagesbeginn bzw. in den Abendstunden eine völlige Schneefreiheit sämtlicher Wege nicht geschuldet.

Es kann auch nicht verlangt werden, dass in einem Intervall von weniger als 3 Stunden geräumt und gesalzen wird.

Hat der Mieter seinen Sturz fahrlässig mitverursacht, indem er den Weg ohne genauere Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen eine Rutschgefahr betrat, so ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

Der Mieter kannte im vorliegenden Fall nach eigener Einlassung aufgrund des Betretens des Weges am Morgen und eomes dort bereits erfolgten Sturzes sämtliche, die Gefahrenlage begründenden Umstände. Er wusste nach eigenen Angaben, dass der Hausmeisterservice „unzuverlässig“ war. Er hatte Kenntnis von dem massiven Wintereinbruch. Er wurde zudem kurz vor dem behaupteten Sturz von seinem Enkelsohn vorgewarnt, dass es eisglatt sei. Er hätte deshalb die Verkehrssicherheit des Wegs prüfen, gegebenenfalls einen anderen Weg nehmen und Vorkehrungen gegen bestehende Eisglätte treffen müssen.


AG Rosenheim, 30.10.2018 - Az: 7 C 815/18

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