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Räum- und Streupflicht - allgemeine Glätte ist Voraussetzung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.

Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.


BGH, 14.02.2017 - Az: VI ZR 254/16

ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR254.16.0

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Kraus , Suhl