Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.297 Anfragen

Winterdienst: was ist zu beachten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassen

Was gehört zum Winterdienst und wer muss zahlen?

Der Winterdienst beinhaltet im Wesentlichen die Räumung des Bürgersteiges bzw. der sonstigen Außenflächen des Mietobjektes von Schnee und Eis sowie die Ausbringung von abstumpfenden Mitteln wie Asche, Granulat etc. Diese Kosten darf der Vermieter im Rahmen der Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr auf den Mieter umlegen. Nimmt der Hausmeister den Winterdienst vor, so dürfen hierfür keine zusätzlichen Personalkosten angesetzt werden.

Zu beachten ist zudem, dass nur die Kosten für die Streumittel als solche auf den Mieter abgewälzt werden können. Schafft sich der Vermieter Arbeitsmittel wie z.B. eine Schneeschaufel an, so muss er die insofern entstehenden Kosten selbst tragen. Dies gilt auch für elektrische oder mit Benzin betriebene Räumgeräte. Die für derartige Geräte benötigten Betriebsmittel, d.h. Strom oder Benzin, sind allerdings wiederum umlegbare Nebenkosten.

Gehwege und der Winterdienst

Die Gehwege sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht von Schnee und Eis zu befreien. In der Pflicht ist zunächst grundsätzlich der Eigentümer des Gehweges. Ist die Gemeinde Eigentümer, so kann sie diese Pflicht durch Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke weitergeben, was in der Regel übliche Praxis darstellt. Diese wiederum regeln die Übernahme oftmals in ihren Mietverträgen so, dass der Winterdienst dem Mieter direkt oder indirekt in Form einer Kostenbeteiligung zur Last fällt.

Wenn der Mieter den Winterdienst übernehmen muss

Ist der Winterdienst von den Mietern durchzuführen, so trifft diese Aufgabe nicht nur die Mieter im Erdgeschoß - der Winterdienst ist von allen Mietern zu übernehmen und entsprechend zu regeln. Damit der Winterdienst zur Mietersache wird, ist eine mietvertragliche Regelung notwendig. Eine Regelung in der Hausordnung ist nicht zulässig. Nachträglich kann der Winterdienst dem Mieter ebenfalls nicht ohne einvernehmliche Einigung aufgebürdet werden.

Eigentümer müssen kontrollieren und überwachen!

Wurde die Verkehrssicherungspflicht dem Hausverwalter, Hausmeister oder den Mietern übertragen, so sind die Eigentümer weiterhin zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Dies muss ggf. auch durch Stichproben erfolgen.

Die Eigentümer müssen zudem dafür sorgen, dass der Winterdienst organisiert wird (zus. Regelung in der Hausordnung, Winterplan). Das Streugut sowie notwendiges Werkzeug ist vom Vermieter bereitzustellen, sofern es sich nicht um ein Einfamilienhaus handelt.

Zu welchen Zeiten gilt die Streupflicht?

Der genaue Zeitraum der Streupflicht ist regelmäßig in der entsprechenden Gemeindesatzung geregelt und liegt üblicherweise zwischen 7 und 20 Uhr. Bei besonderen Anlässen oder Gegebenheiten kann es jedoch notwendig sein, diesen Zeitraum zu strecken. Dies bedeutet zwar nicht, dass man in dieser Zeit dauerhaft auf dem Sprung sein muss, nach einer angemessenen Wartezeit muss jedoch gestreut werden. Erneuert sich Glatteis ständig oder besteht ein starker Schneefall, so kann das Ende abgewartet werden, da eine Sicherungsmaßnahme bereits nach kurzer Zeit keine Wirkung mehr hätte.

Mit dem Winterdienst ist zu beginnen, sobald der Schneefall sich abgeschwächt hat. Bei ohnehin nur leichtem Schneefall sind bereits längere Pausen zum Räumen und/oder Streuen zu nutzen. Zusätzlich zu Bürgersteigen und Gehwegen sind auch Hauseingänge sowie Wege zu den Mülltonnen und Parkplätzen zu räumen und zu streuen.

Zu räumen ist übrigens ein Streifen, der breit genug ist, um 2 Fußgänger passieren zu lassen. Kann der Winterdienst vom hierfür Zuständigen nicht übernommen werden, so ist für eine Vertretung zu sorgen.

Wenn es zu einem Unfall kommt

Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, so kann vom Verantwortlichen u.a. Schadenersatz verlangt werden, wenn ein Verschulden des oder der Verkehrssicherungspflichtigen vorliegt. War der Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich, so haften mehrere Eigentümer zunächst gesamtschuldnerisch und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichttritt ein. War ein Mieter verantwortlich, so ist dies ggf. ein Fall für die private Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus kann ein Unfall auch strafrechtliche Folgen haben. Einige Gemeinden verhängen darüber hinaus Bußgelder für säumige Streupflichtige.
Stand: 09.02.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.297 Beratungsanfragen

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...

Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen