Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
Hat ein Mieter vertraglich den Winterdienst übernommen und im Gegenzug hierfür eine Mietverringerung erhalten, so ist dieser Betrag auf die Gesamtheit der Mieter umlegbar. Ändert die Gemeinde den Abrechnungsmaßstab, beispielsweise von Wohn- und Nutzfläche zu Personenzahl, so steht dem Mieter keine Anspruch darauf zu, dass der Umlagemaßstab entsprechend geändert wird (AG Siegburg, WM 95, 120).
Hat ein Mieter vertraglich den Winterdienst übernommen und im Gegenzug hierfür eine Mietverringerung erhalten, so ist dieser Betrag auf die Gesamtheit der Mieter umlegbar. Ändert die Gemeinde den Abrechnungsmaßstab, beispielsweise von Wohn- und Nutzfläche zu Personenzahl, so steht dem Mieter keine Anspruch darauf zu, dass der Umlagemaßstab entsprechend geändert wird (AG Siegburg, WM 95, 120).
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Dazu gehören öffentliche Gebühren sowie Kosten für private Maßnahmen. Bei der Müllbeseitigung sind zusätzlich Betriebskosten für Müllkompressoren, Müllschlucker, Absauganlagen sowie Anlagen zur Müllmengenerfassung einschließlich deren Abrechnung umlagefähig.
Ja, übernimmt ein Mieter vertraglich den Winterdienst und erhält dafür eine Mietminderung, so ist dieser Betrag auf die Gesamtheit der Mieter im Haus umlegbar.
Nein, ändert die Gemeinde den Abrechnungsmaßstab (z. B. von Wohnfläche auf Personenzahl), besteht für Mieter kein Anspruch darauf, dass der Umlagemaßstab im Mietvertrag entsprechend angepasst wird (vgl. AG Siegburg, WM 95, 120).
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