Eine Abmahnung verliert ihre Wirkung nicht allein durch Zeitablauf, sondern nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss über einen nachhaltigen Zeitraum vertragstreu verhalten hat. Liegt eine fortlaufende Kette einschlägiger Pflichtverletzungen vor, können auch mehrere Jahre zurückliegende Abmahnungen bei der Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung berücksichtigt werden.
Vorliegend betraf die kündigungsauslösende Pflichtverletzung ein Zuspätkommen des Arbeitnehmers zu einem zeitgebundenen Einsatz im Winterdienst. Bei der Bewertung einer solchen Verspätung ist zu berücksichtigen, ob die pünktliche Arbeitsaufnahme für den Betriebsablauf von besonderer Bedeutung ist, etwa weil hiervon die rechtzeitige Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten abhängt. In einem solchen Fall tritt die Frage, ob der Arbeitnehmer bereit war, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten, in ihrer Bedeutung zurück, da es maßgeblich auf die rechtzeitige Verfügbarkeit zum erforderlichen Zeitpunkt ankommt.
Folgen mehrere einschlägige Abmahnungen und Ermahnungen in kurzen zeitlichen Abständen aufeinander, verlängert sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf von einem Erfolg der Abmahnung ausgegangen werden kann, entsprechend. Eine durchgehende Kette von Pflichtverletzungen über mehrere Jahre hinweg steht der Annahme entgegen, das Arbeitsverhältnis sei zwischenzeitlich beanstandungsfrei verlaufen.
Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung
Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG setzt voraus, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, die auch nach vorheriger Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Gewichts der aktuellen Pflichtverletzung sowie der Vorgeschichte des Arbeitsverhältnisses.Vorliegend betraf die kündigungsauslösende Pflichtverletzung ein Zuspätkommen des Arbeitnehmers zu einem zeitgebundenen Einsatz im Winterdienst. Bei der Bewertung einer solchen Verspätung ist zu berücksichtigen, ob die pünktliche Arbeitsaufnahme für den Betriebsablauf von besonderer Bedeutung ist, etwa weil hiervon die rechtzeitige Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten abhängt. In einem solchen Fall tritt die Frage, ob der Arbeitnehmer bereit war, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten, in ihrer Bedeutung zurück, da es maßgeblich auf die rechtzeitige Verfügbarkeit zum erforderlichen Zeitpunkt ankommt.
Wann verlieren frühere Abmahnungen ihre Bedeutung?
Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Abmahnungen bei der Kündigungsprüfung noch herangezogen werden dürfen. Der Bedeutungsverlust einer Abmahnung tritt nicht bereits durch den bloßen Zeitablauf als solchen ein. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an die Abmahnung über einen nachhaltigen Zeitraum hinweg vertragstreu verhalten hat, sodass der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, die Abmahnung sei erfolgreich gewesen. Welcher Zeitraum hierfür im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen.Folgen mehrere einschlägige Abmahnungen und Ermahnungen in kurzen zeitlichen Abständen aufeinander, verlängert sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf von einem Erfolg der Abmahnung ausgegangen werden kann, entsprechend. Eine durchgehende Kette von Pflichtverletzungen über mehrere Jahre hinweg steht der Annahme entgegen, das Arbeitsverhältnis sei zwischenzeitlich beanstandungsfrei verlaufen.
Einschlägigkeit von Abmahnungen bei unterschiedlichem Pflichtenverstoß
Abmahnungen sind nicht nur dann einschlägig, wenn sie exakt dieselbe Pflichtverletzung betreffen wie der Kündigungsvorfall. Auch Abmahnungen wegen verspäteter Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit können im Hinblick auf eine Kündigung wegen Zuspätkommens als einschlägig anzusehen sein, wenn sie in vergleichbarer Weise die persönliche Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten und der Einplanbarkeit für bestimmte Arbeitseinsätze berühren.Interessenabwägung
Im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 KSchG erforderlichen Interessenabwägung kann sich zugunsten des Arbeitnehmers eine nennenswert lange, störungsfreie Phase des Arbeitsverhältnisses vor der Kündigung auswirken. Eine solche Berücksichtigung scheidet jedoch aus, wenn sich seit der ersten einschlägigen Abmahnung eine fortlaufende Abfolge von Pflichtverletzungen bis zum Kündigungszeitpunkt zieht.Betriebsratsanhörung
Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt nach § 102 Abs. 1 BetrVG eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats voraus. Hierzu gehört eine hinreichend konkrete Darlegung der maßgeblichen Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat.
LAG Köln, 14.02.2019 - Az: 7 Sa 627/18
ECLI:DE:LAGK:2019:0214.7SA627.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


