Ein Arbeitgeber darf nicht ankündigen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter, namentlich benannter Ärzte generell nicht anzuerkennen und in diesen Fällen die Lohnfortzahlung zu verweigern. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig und kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden.
Im Ergebnis wurde die angegriffene Praxis für unzulässig erklärt. Dem Arbeitgeber wurde untersagt, seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter Ärzte nicht anerkannt werden mit der Folge, dass keine Lohnfortzahlung erfolgt, und die entsprechenden Bescheinigungen ankündigungsgemäß nicht anzuerkennen.
Die Untersagung wurde mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, bewehrt.
Arbeitgeber darf die Arztwahl seiner Arbeitnehmer nicht einschränken
Gegenstand des Verfahrens war die Ankündigung eines Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter Ärzte generell nicht anzuerkennen und in diesen Fällen keine Lohnfortzahlung zu leisten. Die Antragstellerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.Im Ergebnis wurde die angegriffene Praxis für unzulässig erklärt. Dem Arbeitgeber wurde untersagt, seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter Ärzte nicht anerkannt werden mit der Folge, dass keine Lohnfortzahlung erfolgt, und die entsprechenden Bescheinigungen ankündigungsgemäß nicht anzuerkennen.
Die Untersagung wurde mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, bewehrt.
LG Erfurt, 04.08.2004 - Az: 2 HK O 180/04
ECLI:DE:LGERFUR:2004:0804.2HK.O180.04.0A
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