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Mehrarbeitszuschlag: Teilzeitkräfte dürfen tariflich nicht schlechter gestellt werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine tarifliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab einer festen Monatsstundengrenze zu zahlen sind, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig, wenn sich diese Grenze nicht proportional zu ihrer individuellen Arbeitszeit vermindert.

Liegt eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten vor?

Die Parteien stritten vorliegend über die Frage, ob eine tarifvertragliche Regelung, wonach Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten einer einheitlichen monatlichen Stundengrenze zu zahlen sind, auch auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden ist, obwohl diese ihre individuelle vertragliche Arbeitszeit bereits deutlich früher überschreiten. Konkret betraf dies einen in Teilzeit beschäftigten Paketzusteller, dessen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vorsah, während der einschlägige Manteltarifvertrag einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % erst ab der 168. Monatsstunde gewährte. Zu klären war zudem, ob im Falle einer festgestellten Diskriminierung eine gerichtliche Aussetzung des Verfahrens geboten ist, um den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur eigenständigen Korrektur zu geben.

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sofern nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese Vorschrift setzt die unionsrechtliche Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit um und steht den Tarifvertragsparteien gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich der für Vollzeitbeschäftigte maßgebliche Schwellenwert bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu deren Arbeitszeit vermindert, sodass es zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt. Maßgeblich ist dabei nicht eine Gesamtbetrachtung der Vergütung, sondern eine isolierte Betrachtung des jeweiligen Entgeltbestandteils (vgl. BAG, 26.11.2025 - Az: 5 AZR 118/23; EuGH, 19.10.2023 - Az: C-660/20; EuGH, 29.07.2024 - Az: C-184/22, C-185/22).

Übertragen auf eine einheitliche monatliche Stundengrenze für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen bedeutet dies, dass ein Teilzeitbeschäftigter die zuschlagsauslösende Stundenzahl regelmäßig nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreicht als ein Vollzeitbeschäftigter. Während beide Gruppen für die ersten Stunden bis zur tariflichen Grenze gleichbehandelt werden, erhält der Vollzeitbeschäftigte bereits für die erste Überschreitung seiner vertraglichen Arbeitszeit einen Zuschlag, der Teilzeitbeschäftigte hingegen nicht. Gemessen an der jeweils geschuldeten Gesamtarbeitszeit führt dies zu einer höheren Belastung des Teilzeitbeschäftigten und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. EuGH, 19.10.2023 - Az: C-660/20). Die schlechtere Behandlung erfolgt „wegen der Teilzeit“, wenn die Dauer der Arbeitszeit das maßgebliche Anknüpfungskriterium für die tarifliche Leistungsgewährung darstellt.


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LAG Nürnberg, 21.07.2026 - Az: 7 SLa 272/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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