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Arbeitgeber muss Raucherpausen nicht vergüten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Raucherpausen sind keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Eine betriebliche Übung, wonach Raucherpausen bezahlt werden, entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber diese Pausen über einen langen Zeitraum nicht zeitlich erfasst und deshalb keinen Lohnabzug vorgenommen hat.

Kommt eine Vergütung von Raucherpausen überhaupt in Betracht?

Nimmt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Pausen zum Rauchen, stellt sich die Frage, ob diese Zeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Grundsätzlich gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“: Der Arbeitgeber schuldet gemäß §§ 611, 612, 614 BGB Vergütung nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Selbstverursachte Arbeitsunterbrechungen - wozu auch das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Rauchen zählt - führen unbeschadet der Regelung des § 616 BGB dazu, dass grundsätzlich kein Vergütungsanspruch entsteht.

Zahlt der Arbeitgeber ein monatliches Festgehalt und möchte er hiervon einen Abzug für nicht geleistete Arbeit vornehmen, muss er im Streitfall die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB erheben. Dazu muss er darlegen und beweisen, zu welchen konkreten Zeiten der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Unterbleibt eine entsprechende zeitliche Erfassung der Pausen, ist der Arbeitgeber faktisch daran gehindert, einen Lohnabzug durchzusetzen - mit der Folge, dass die betreffenden Zeiten im Ergebnis vergütet werden, obwohl hierauf kein Anspruch besteht.

Kann aus der bloßen Nichterfassung eine betriebliche Übung entstehen?

Ein Anspruch auf Vergütung von Raucherpausen kann sich nicht aus dem allgemeinen Vergütungsrecht, wohl aber grundsätzlich aus einer betrieblichen Übung ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus diesem Verhalten schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (vgl. BAG, 11.11.2014 - Az: 3 AZR 849/11). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird dabei eine konkludente Willenserklärung entnommen, die der Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB annehmen kann; auf diese Weise entsteht ein vertragliches Schuldverhältnis, aus dem bei Vorliegen der üblich gewordenen Voraussetzungen ein einklagbarer Anspruch erwächst.

Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung entstanden ist, beurteilt sich danach, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen schließen durften.


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LAG Nürnberg, 21.07.2015 - Az: 7 Sa 131/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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