Eine Jubiläumszahlung, deren Höhe sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der Betriebszugehörigkeit richtet, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Maßgeblich ist, ob die Leistung Entgeltcharakter hat - ist dies der Fall, rechtfertigt der pro-rata-temporis-Grundsatz eine quantitative Kürzung entsprechend dem Arbeitszeitanteil.
Worum geht es bei der Kürzung von Jubiläumszahlungen für Teilzeitbeschäftigte?
Bei Jubiläumszahlungen handelt es sich um Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten regelmäßig aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit gewähren. In der betrieblichen Praxis kann Streit darüber entstehen, ob und in welchem Umfang solche Zahlungen bei Arbeitnehmern gekürzt werden dürfen, die während ihrer Beschäftigungszeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben. Vorliegend betraf dies eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der sich die Höhe der Jubiläumszahlung für Teilzeitbeschäftigte nach einem dem Beschäftigungsgrad entsprechenden anteiligen Betrag richtete; bei nur zeitweiser Teilzeitbeschäftigung wurde die Zahlung für die betreffenden Zeiträume zeitanteilig (pro rata temporis) im Verhältnis von Teilzeit- zu Vollzeitarbeit gekürzt.Wann liegt eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit vor?
Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung ist. Differenziert eine Regelung die Höhe einer geldwerten Leistung danach, in welchem Umfang Teilzeitarbeit geleistet wurde, ist der Anwendungsbereich der Norm eröffnet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist ihm das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.Rechtfertigt der pro-rata-temporis-Grundsatz eine Kürzung?
Der sogenannte pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht. Er gestattet dem Arbeitgeber, das Arbeitsentgelt oder eine teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Eine geringere Arbeitszeit darf danach grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (vgl. BVerfG, 27.11.1997 - Az: 1 BvL 12/91). Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann demnach grundsätzlich nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. BAG, 19.04.2016 - Az: 3 AZR 526/14). Diese Grundsätze gelten für alle Entgeltleistungen, auch wenn diese aus besonderem Anlass und zu besonderen Zwecken gezahlt werden (vgl. BAG, 13.12.2000 - Az: 10 AZR 383/99).Urteil freischalten
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LAG Hamm, 28.03.2019 - Az: 15 Sa 1147/18
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0328.15SA1147.18.00
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