Die Kopplung eines Warenrabatts an die Nutzung einer Smartphone-App stellt keine Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung dar, wenn der Zugang zur App allen Verbrauchern ab 14 Jahren unterschiedslos offensteht. Der in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Ausschluss von Personen unter 14 Jahren ist wegen des Jugendschutzes sachlich gerechtfertigt.
Voraussetzungen einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters
Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG setzt voraus, dass eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation; hierunter fällt auch der Ausschluss von einer Verbesserung der eigenen Position. Wird eine Rabattmöglichkeit über eine App sämtlichen Verbrauchern ab einem bestimmten Mindestalter unterschiedslos zur Verfügung gestellt, ohne dass ein bestimmter Personenkreis hiervon ausgenommen wird, liegt keine ungleiche Behandlung vor. Dass ein Teil der angesprochenen Verbraucher aus statistischen Gründen - beispielsweise mangels Internetnutzung oder fehlendem Smartphone - tatsächlich nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, das Angebot zu nutzen, begründet keine Benachteiligung durch den Anbieter. Maßgeblich ist insoweit nicht die individuelle Möglichkeit oder Bereitschaft einzelner Verbraucher zur Nutzung eines Mediums, sondern die Behandlung durch den Anbieter selbst. Eine Verpflichtung, das Angebot auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten sämtlicher angesprochener Verbraucherkreise abzustimmen, besteht nicht. Zudem erfordert eine unmittelbare Benachteiligung einen Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung und dem Merkmal des Alters; fehlt es an einer solchen Verknüpfung, scheidet der Tatbestand aus.Liegt eine mittelbare Benachteiligung vor?
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen in besonderer Weise benachteiligen können; die Ungleichbehandlung tritt hier nicht unmittelbar aufgrund des Merkmals, sondern als tatsächliche Folge einer getroffenen Entscheidung ein. Auch insoweit fehlt es an einer relevanten Ungleichbehandlung, wenn der Zugang zu einem App-basierten Angebot allen Personen ab einem bestimmten Mindestalter offensteht und die fehlende Nutzung durch einen Teil der Verbraucher auf deren eigener Entscheidung oder individuellen Möglichkeiten beruht, nicht jedoch auf der Ausgestaltung des Angebots selbst.Anforderungen an die Substantiierung einer Diskriminierung wegen Behinderung
Der Vorwurf, eine bestimmte Geschäftspraxis schließe Menschen mit Behinderung von einem Angebot aus, bedarf einer konkreten Darlegung, welche Behinderung die Nutzung im Einzelnen verhindert. Pauschale Verweise auf eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke oder verminderte Sehkraft genügen nicht, soweit technische Hilfsmittel wie Sprachsteuerung oder Braille-Zeilen zur Verfügung stehen oder stehen können. Bleibt zudem unklar, welche Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit einer Nutzung entgegenstehen soll, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.Rechtfertigung einer Altersgrenze zum Schutz Minderjähriger
Wird der Zugang zu einem App-basierten Angebot in den Nutzungsbedingungen auf Personen ab einem bestimmten Mindestalter beschränkt, liegt hierin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gegenüber jüngeren Personen. Diese kann jedoch nach § 20 Abs. 1 S. 1 AGG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Ein solcher liegt vor, wenn die Altersgrenze dem Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung gemäß § 10a Nr. 3 JuSchG dient. Erfasst hiervon ist insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz vor Identitätsverletzungen, einschließlich der Verhinderung einer frühzeitigen, umfassenden Profilbildung sowie einer exzessiven Nutzungsweise. Werden im Rahmen der Nutzung einer App personenbezogene Daten sowie gegebenenfalls das Kaufverhalten der Nutzer gespeichert, steht eine daran anknüpfende Altersgrenze mit den Zielen des Jugendmedienschutzes im Einklang und ist als sachlich gerechtfertigt anzusehen.
OLG Bamberg, 18.03.2026 - Az: 3 UKl 16/25 e
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