Ein Jahresentgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, wenn aus dem Klauseltext nicht eindeutig hervorgeht, dass damit die Verschaffung der Darlehensanwartschaft als Hauptleistung vergütet wird. In diesem Fall ist die Klausel als unangemessene Preisnebenabrede unwirksam. Wird das Entgelt hingegen ausdrücklich als Gegenleistung für die Verschaffung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen ausgewiesen, handelt es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede.
Der Inhaltskontrolle zugänglich sind hingegen sogenannte Preisnebenabreden. Das sind Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können. Kontrollfähig sind ferner Klauseln, mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten beziehungsweise für im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, 25.10.2016 - Az: XI ZR 387/15; BGH, 20.10.2015 - Az: XI ZR 166/14; BGH, 18.06.2019 - Az: XI ZR 768/17). Kontrollfähig sind darüber hinaus Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH, 19.01.2016 - Az: XI ZR 388/14).
Benennt eine Klausel zum Jahresentgelt in einem Bausparvertrag nicht ausdrücklich, wofür das Entgelt geschuldet wird, und lässt auch die Gesamtschau der übrigen Regelungen mehrere rechtlich vertretbare Deutungen zu - etwa als Gegenleistung für die Verschaffung der Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG einerseits oder als Abgeltung der bauspartechnischen Verwaltungstätigkeit andererseits -, ist zugunsten des Kunden diejenige Auslegung maßgeblich, die zur Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle führt. Vorliegend betraf dies eine Klausel, die lediglich auf ein „für den Bausparvertrag“ erhobenes Jahresentgelt verwies, ohne den Entgeltzweck näher zu konkretisieren; sie war daher als Preisnebenabrede zu behandeln.
Eine derart eindeutig als Gegenleistung für die Hauptleistung ausgestaltete Entgeltklausel ist der Inhaltskontrolle entzogen. Die Festlegung von Preisen für vertragliche Leistungen zählt zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheit; eine Bausparkasse ist in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei (vgl. BGH, 07.12.2010 - Az: XI ZR 3/10; BGH, 09.05.2017 - Az: XI ZR 308/15). Dies gilt auch für die Zulässigkeit einer jährlichen Bepreisung als solcher.
Wann unterliegt eine Entgeltklausel der Inhaltskontrolle?
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages - also über Art, Umfang und Güte der Hauptleistung sowie das hierfür zu zahlende Entgelt - sind demgegenüber der Inhaltskontrolle entzogen. Hauptleistungspflichten sind dabei nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen. Kontrollfrei sind somit Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bestimmen oder das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen (sogenannte Preishauptabreden).Der Inhaltskontrolle zugänglich sind hingegen sogenannte Preisnebenabreden. Das sind Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können. Kontrollfähig sind ferner Klauseln, mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten beziehungsweise für im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, 25.10.2016 - Az: XI ZR 387/15; BGH, 20.10.2015 - Az: XI ZR 166/14; BGH, 18.06.2019 - Az: XI ZR 768/17). Kontrollfähig sind darüber hinaus Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH, 19.01.2016 - Az: XI ZR 388/14).
Wie ist eine mehrdeutige Entgeltklausel auszulegen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden; maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners. Verbleiben nach Ausschöpfung dieser Auslegungsgrundsätze Zweifel, greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, 07.12.2010 - Az: XI ZR 3/10).Benennt eine Klausel zum Jahresentgelt in einem Bausparvertrag nicht ausdrücklich, wofür das Entgelt geschuldet wird, und lässt auch die Gesamtschau der übrigen Regelungen mehrere rechtlich vertretbare Deutungen zu - etwa als Gegenleistung für die Verschaffung der Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG einerseits oder als Abgeltung der bauspartechnischen Verwaltungstätigkeit andererseits -, ist zugunsten des Kunden diejenige Auslegung maßgeblich, die zur Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle führt. Vorliegend betraf dies eine Klausel, die lediglich auf ein „für den Bausparvertrag“ erhobenes Jahresentgelt verwies, ohne den Entgeltzweck näher zu konkretisieren; sie war daher als Preisnebenabrede zu behandeln.
Welche Rechtsfolge hat die Einordnung als Preisnebenabrede?
Wird eine Entgeltklausel als Abgeltung für die kontinuierliche bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse verstanden, handelt es sich nicht um eine vertragliche Hauptleistung, sodass die Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterliegt. Eine derartige Klauselgestaltung indiziert nach der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. BGH, 15.11.2022 - Az: XI ZR 551/21). Gelingt dem Verwender die Widerlegung dieser Indizwirkung nicht, indem er hinreichende Gründe für die Angemessenheit der Klausel bei umfassender Interessenabwägung darlegt, ist die Klausel unwirksam. In diesem Fall besteht ein hierauf gestützter Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG.Wann liegt eine kontrollfreie Preishauptabrede vor?
Bestimmt eine Klausel demgegenüber nach ihrem klaren Wortlaut, dass das Jahresentgelt für die Verschaffung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (Anwartschaft) erhoben wird, bestehen keine Auslegungszweifel. Die Verschaffung dieser Anwartschaft stellt die Hauptleistungspflicht der Bausparkasse in der Ansparphase dar, da Vertragszweck des Bausparvertrages die Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens ist (vgl. BGH, 21.02.2017 - Az: XI ZR 185/16). Die Hauptleistungspflicht der Bausparkasse besteht in dieser Phase in der Zahlung von Zinsen auf das Bausparguthaben gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie in der Verschaffung des Anspruchs auf ein niedrig verzinsliches Bauspardarlehen aus der Zuteilungsmasse nach Leistung der Bauspareinlagen (vgl. BGH, 15.11.2022 - Az: XI ZR 551/21; vgl. auch Herresthal, ZIP 2023, 333, 337 f.).Eine derart eindeutig als Gegenleistung für die Hauptleistung ausgestaltete Entgeltklausel ist der Inhaltskontrolle entzogen. Die Festlegung von Preisen für vertragliche Leistungen zählt zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheit; eine Bausparkasse ist in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei (vgl. BGH, 07.12.2010 - Az: XI ZR 3/10; BGH, 09.05.2017 - Az: XI ZR 308/15). Dies gilt auch für die Zulässigkeit einer jährlichen Bepreisung als solcher.
LG München I, 27.11.2023 - Az: 22 O 877/23
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