Wurde eine ein gewerblicher Wohnungsmakler mit der Verwaltung der vermittelten Wohnung betraut, so steht ihm kein Provisionsanspruch zu.
Der Provisionsanspruch ist bereits dann ausgeschlossen, wenn eine Bestellung zum Verwalter zum Zeitpunkt der Vermittlung ernsthaft im Gespräch war. Auf den formellen Beginn der Verwaltertätigkeit kommt es nicht an, da nur so eine vollständige Interessensneutralität gewährleistet ist, die einen Provisionsanspruch rechtfertigt.
Der Provisionsanspruch ist bereits dann ausgeschlossen, wenn eine Bestellung zum Verwalter zum Zeitpunkt der Vermittlung ernsthaft im Gespräch war. Auf den formellen Beginn der Verwaltertätigkeit kommt es nicht an, da nur so eine vollständige Interessensneutralität gewährleistet ist, die einen Provisionsanspruch rechtfertigt.
LG München I, 17.01.2005 - Az: 30 S 12145/04
ECLI:DE:LGMUEN1:2005:0117.30S12145.04.0A
Vorgehend: AG München, 17.06.2004 - Az: 252 C 5124/04
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