Ein gewerblicher Wohnungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er im Zeitpunkt der Vermittlung bereits mit der Verwaltung der vermittelten Wohnung betraut war oder eine entsprechende Bestellung ernsthaft im Gespräch stand. Auf den formellen Beginn der Verwaltertätigkeit kommt es dabei nicht an, da nur eine umfassende Interessensneutralität den Provisionsanspruch rechtfertigt.
Wann entfällt der Provisionsanspruch eines Wohnungsvermittlers?
Der Lohnanspruch eines Wohnungsvermittlers entsteht gemäß §§ 652 I 1 BGB, 2 I WoVermittG grundsätzlich dann, wenn der Mietvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 2 II Nr. 3 Satz 2 WoVermittG ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Verwalter eine natürliche Person ist, die ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Neutralität des Maklers gegenüber beiden Vertragsparteien, die bei einer Verflechtung von Vermittlung und Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist.Welche Anforderungen sind an die Verwaltereigenschaft zu stellen?
Für die Annahme einer Verwaltereigenschaft im Sinne des § 2 II WoVermittG genügt es bereits, wenn die Tätigkeit des Wohnungsvermittlers auch nur kleinste Zweifel an dessen Neutralität aufkommen lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verwaltertätigkeit des vermittelnden Maklers bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorgesehen ist und die Bestellung zum Verwalter in der Folge tatsächlich erfolgt (vgl. LG München I, 18.12.1985 - Az: 15 S 14946/85). Der Provisionsanspruch entfällt darüber hinaus auch dann, wenn der Geschäftsführer der Maklerin einer Wohnung gleichzeitig in maßgeblicher Stellung für den Verwalter der Wohnungen tätig und dadurch mit diesem wirtschaftlich verflochten ist (vgl. LG München II, 10.10.2000 - Az: 2 S 3660/00). Auch die Übergabe der Wohnung an den Mieter durch den Vermittler geht über das Profil einer reinen Maklertätigkeit hinaus und stellt bereits eine Verwaltertätigkeit dar (vgl. LG Braunschweig, 23.09.1999 - Az: 7 S 261/99 (10)).Urteil freischalten
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AG München, 17.06.2004 - Az: 252 C 5124/04
ECLI:DE:AGMUENC:2004:0617.252C5124.04.0A
Nachfolgend: LG München I, 17.01.2005 - Az: 30 S 12145/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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