Wird die Bausparvertragssumme vorfinanziert, so ist die Abschlussgebühr bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auf denjenigen des Vorfinanzierungsdarlehens und denjenigen des Bauspardarlehens prozentual aufzuteilen. Die prozentuale Verteilung richtet sich nach der prozentualen Verteilung von Bauspardarlehen und angesparten Raten im Verhältnis zur Bausparvertragssumme (zu § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV in der vom 1. Januar 2013 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung).
OLG Schleswig, 24.11.2022 - Az: 5 U 141/21
ECLI:DE:OLGSH:2022:1124.5U141.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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