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Bausparvertrag kann ohne vollständige Ansparung nicht gekündigt werden!

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.


LG Karlsruhe, 09.10.2015 - Az: 7 O 126/15

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Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
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Andreas Maier , Bad Säckingen