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Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen sind unwirksam

Geld & Recht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen, die ein Jahresentgelt für die Kontoführung von Riester-Bausparverträgen vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner unwirksam. Es handelt sich um kontrollfähige Preisnebenabreden handelt, die vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichen.

Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in Bausparverträgen

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, soweit durch sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen werden. Reine Preisabreden, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung festlegen, sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Anders verhält es sich bei sogenannten Preisnebenabreden: Klauseln, mit denen Kosten für Tätigkeiten auf den Vertragspartner abgewälzt werden, die der Verwender im eigenen Interesse oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ohnehin zu erbringen hat, sind kontrollfähig.

Vorliegend betraf dies zwei Klauseln einer Bausparkasse, mit denen für die Führung von Riester-Bausparverträgen ein jährliches Entgelt von 15 EUR beziehungsweise - in einer späteren Fassung - von 24 EUR erhoben wurde. Die Klauseln wurden als Preisnebenabreden eingeordnet, da sie ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Bausparkasse in der Anspar- und/oder Darlehensphase festlegen und damit nicht die Hauptleistungspflicht selbst betreffen.

Führt die Erwähnung von Verwaltungskosten im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zur Kontrollfreiheit?

Eine Ausnahme von der Inhaltskontrolle ergibt sich nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG. Diese Vorschrift regelt lediglich die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen, nicht jedoch die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der zugrunde liegenden Vertragsbedingungen. Die bloße gesetzliche Benennung von Verwaltungskosten als zulässigem Kostenbestandteil eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse - oder allgemein für Altersvorsorgeprodukte - dem Grunde und der Höhe nach inhaltlich gebilligt hätte. Das Zertifizierungsrecht und das allgemeine Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen insoweit selbstständig nebeneinander.

Welche Maßstäbe gelten für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB?

Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung wird nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel vermutet, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Für Darlehensverträge bildet § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB das maßgebliche gesetzliche Leitbild: Danach schuldet der Darlehensnehmer als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung einen Zins, während Kosten für Tätigkeiten, die der Darlehensgeber im eigenen Interesse erbringt - etwa für die Verwaltung des eigenen Geschäftsbetriebs -, nicht gesondert auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.

Wie wurden die konkreten Klauseln bewertet?

Die Berechnung eines Jahresentgelts für die Kontoführung dient der Abgeltung von Aufwand, der der Bausparkasse im Zusammenhang mit der Verwaltung von Bauspardarlehen entsteht. Derartige Tätigkeiten werden nach der rechtlichen Bewertung überwiegend im eigenen Interesse des Instituts erbracht und stellen keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Kunden dar. Die Abwälzung dieser Kosten mittels eines pauschalen Jahresentgelts weicht damit vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und benachteiligt die Vertragspartner unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.


BGH, 28.07.2026 - Az: XI ZR 83/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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