Vom Betreuer wird verlangt, seine Geschäfte so zu organisieren, dass er sämtliche Bankgeschäfte durch einen Bankbesuch im Monat erledigt.
Weitere Bankbesuche werden nicht vergütet. Die für den Bankbesuch gewährte Vergütung umfasst auch Kontoführung, Buchungen und Überwachung der Kontobewegungen. Eine besondere Vergütung hierfür wird ebenfalls nicht gewährt.
Im entschiedenen Fall hatte der Berufsbetreuer während eines Zeitraums von viereinhalb Monaten über 20 Bankbesuche zum Zwecke der Durchführung von Überweisungen, Abholung von Geld sowie Klärung von Kontopfändungen abgerechnet.
Weitere Bankbesuche werden nicht vergütet. Die für den Bankbesuch gewährte Vergütung umfasst auch Kontoführung, Buchungen und Überwachung der Kontobewegungen. Eine besondere Vergütung hierfür wird ebenfalls nicht gewährt.
Im entschiedenen Fall hatte der Berufsbetreuer während eines Zeitraums von viereinhalb Monaten über 20 Bankbesuche zum Zwecke der Durchführung von Überweisungen, Abholung von Geld sowie Klärung von Kontopfändungen abgerechnet.
LG Leipzig, 30.07.1999 - Az: 14 T 4683/99
Quelle: FamRZ 2000, S. 980
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
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