Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts („Negativzins“) für Guthaben ab 5000,01 Euro in Neuverträgen stellt eine kontrollfreie wirksame Preishauptabrede dar und ist zulässig, wenn diese Entgeltklausel durch eine individuelle Vereinbarung in die Verträge mit Neukunden und bei einem Kontomodellwechsel einbezogen wird.
Wirbt eine Bank für „kostenfreie Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten“, so handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn auch in diesem Fall ein Verwahrentgelt verlangt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung der Verbraucher, die sich für das Kontomodell „…Giro Young“ interessieren und entscheiden.
Auf ihrer Website bewirbt die Beklagte das Kontomodell mit der Angabe einer kostenfreien Kontoführung, dies mit weiteren Hinweisen auf die ab 21 Jahre geltenden Preise für Bargeldauszahlung und -einzahlung, Buchungsposten, Online-Banking und Kontoauszügen; „bis 21 Jahre komplett gebührenfrei (außer Karten)“. Mit der Herausnahme der Karten ist zum einen bereits die Kostenfreiheit, wenngleich für jeden Verbraucher ersichtlich, eingeschränkt; darüber hinaus erfolgt aus der Sicht des Verbrauchers eine Unterscheidung zwischen Kontoführung und Verwahrung jedoch nicht. Ein Hinweis darauf, dass eine Verwahrung des Guthabens auf dem Konto ab einem bestimmten Einlagebetrag einer weiteren, gesonderten Entgelteregelung unterworfen wäre, enthält die Bewerbung auf der Website unstreitig nicht. Dem angesprochen Verkehrskreis – Jugendliche bis 21 Jahre – ist eine von der Beklagten (rechtlich) angeführte Unterscheidbarkeit zwischen Kontoführung und Verwahrung nicht bekannt. Für die (jungen) Verbraucher scheint die angepriesene kostenfreie Kontoführung abschließend. Die weiteren Angaben unter dem *, mit denen die Preise für einzelne Leistungen von Kontoinhabern ab 21 Jahren aufgeführt werden, ändern hieran nichts. Für die angesprochenen Kontointeressenten ist die Aussage „bis 21 Jahre komplett gebührenfrei“ entscheidend. Diese Aussage ist jedoch in ihrer Pauschalität bei Anwendung der Verwahrentgeltklausel auf Vertragsneuabschlüsse nicht zutreffend.
Die Beklagte hat daher vor dem Abschluss eines Girokontenvertrages über wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung getäuscht und dadurch gezielt die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Vertragspartners beeinflusst. Darauf, ob bei einem Vertragsabschluss in einer Filiale ein Gespräch geführt oder die Anlage B1 zur Unterzeichnung vorgelegt würde, kommt es nicht (mehr) an. Die irreführende geschäftliche Handlung liegt in der unzutreffenden Werbeaussage einer kostenfreien Kontoführung auf ihrer Website, ohne auf die ab dem 1.2.2020 eingeführte Verwahrentgeltklausel hinzuweisen, die diese komplette Kostenfreiheit einschränkt.
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