Wer als Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Firmenfahrzeug durch Rauchen und starke Verschmutzung über das übliche Maß hinaus beschädigt, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme und haftet dem Arbeitgeber auf Schadenersatz. Ein ausdrückliches Rauchverbot ist hierfür nicht erforderlich.
Bei einem längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ist es naturgemäß, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren auftreten. Hierzu zählen im Innenraum etwa kleinere Kratzer oder Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht mehr von der üblichen Nutzung umfasst sind hingegen starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Derartige Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden.
Zwar kann ein Arbeitnehmer als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er raucht. Dieses Recht findet seine Grenze jedoch in den Gesetzen und den Rechten anderer Personen. Das Eigentum des Arbeitgebers - im vorliegenden Fall dessen Fahrzeug - darf durch das Rauchen des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden.
Welche arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Fahrzeugpflege treffen den Arbeitnehmer?
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Nutzung, resultiert aus § 241 Abs. 2 BGB eine Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers. Diese Pflicht umfasst nach den einschlägigen Leitsätzen mehrere Aspekte: Zum einen ist der Arbeitnehmer gehalten, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser notwendige Maßnahmen wie Mängelbeseitigung, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder die Information von Versicherungen veranlassen kann. Zum anderen gehört es zu den Pflichten des Arbeitnehmers, das überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.Bei einem längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ist es naturgemäß, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren auftreten. Hierzu zählen im Innenraum etwa kleinere Kratzer oder Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht mehr von der üblichen Nutzung umfasst sind hingegen starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Derartige Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden.
Muss der Arbeitgeber ein ausdrückliches Rauchverbot aussprechen?
Ein ausdrückliches Rauchverbot durch den Arbeitgeber ist für die Pflichtverletzung nicht erforderlich. Es stellt bereits eine Selbstverständlichkeit dar, dass fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich zu behandeln ist. Zigarettenrauch riecht dabei nicht nur unangenehm, sondern setzt sich bekanntermaßen auch in Textilien und auf Oberflächen fest, sodass sich diese Geruchsbelästigung sowie Nikotinablagerungen durch einfaches Durchlüften und Durchwischen nicht beseitigen lassen. Raucherfahrzeuge weisen daher regelmäßig einen Minderwert auf.Zwar kann ein Arbeitnehmer als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er raucht. Dieses Recht findet seine Grenze jedoch in den Gesetzen und den Rechten anderer Personen. Das Eigentum des Arbeitgebers - im vorliegenden Fall dessen Fahrzeug - darf durch das Rauchen des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden.
Wie wirkt sich das Verschulden des Arbeitnehmers aus?
Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Rauchte der Arbeitnehmer vorsätzlich im Fahrzeug, verursachte er hierdurch mindestens fahrlässig die entstandenen Schäden. Gleiches gilt für weitere starke Verschmutzungen des Innenraums.Urteil freischalten
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LAG Köln, 14.01.2025 - Az: 7 SLa 175/24
ECLI:DE:LAGK:2025:0114.7SLA175.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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