Für die Annahme eines Ersatzfahrzeugs reicht es im Regelfall aus, wenn der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des
Halters die Fahrzeuge jederzeit selbst betrieblich nutzen oder anderen zur betrieblichen Nutzung überlassen kann. Anders verhält es sich bei Firmenfahrzeugen, bei denen abhängig von der ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeiter unterschiedliche Nutzungsarten gegeben sind und sich die Fahrzeuge diesen eindeutig und ausschließlich zuordnen lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich werden vom Begriff des Ersatzfahrzeugs alle Fahrzeuge erfasst, die in der Art und Weise ihrer typischen Benutzung an die Stelle des Tatfahrzeugs getreten sind. Dabei ist angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschaffung und Verwendung von Fahrzeugen bei der Bestimmung ihrer typischen Benutzung zunächst ein weiter Maßstab anzulegen. Denn nur durch die Einbeziehung aller für eine bestimmte Nutzung vorgehaltenen und seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Ersatzfahrzeuge in die Verpflichtung zur
Führung eines Fahrtenbuchs kann wirkungsvoll verhindert werden, dass sich der betroffene Halter durch Umgehungsmaßnahmen von dieser ihm lediglich zusätzlich auferlegten Pflicht im Straßenverkehr befreien kann und damit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Falle mehrerer oder wechselnder Fahrzeuge eines Halters leerläuft. Als Ersatzfahrzeug im Sinne des
§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist deshalb nicht nur das anstelle des veräußerten - vor oder während der Fahrtenbuchauflage - neu angeschaffte Fahrzeug zu verstehen. Als Ersatzfahrzeuge kommen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters in Betracht, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und die in der Art und Weise ihrer typischen Benutzung derjenigen des Tatfahrzeugs entsprechen.
Dies gilt im Grundsatz auch für Firmenwagen. Daher reicht es für die Annahme eines Ersatzfahrzeugs im Regelfall aus, wenn der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des Halters die Fahrzeuge jederzeit selbst betrieblich nutzen oder anderen zur betrieblichen Nutzung überlassen kann. Nur auf diese Weise kann in wirksamer Weise verhindert werden, dass sich Firma als Adressat der Fahrtenbuchauflage durch Umgehungsmaßnahmen von der ihr zusätzlich auferlegten Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches befreien kann.
Anders verhält es sich bei Firmenfahrzeugen, bei denen abhängig von der ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeiter unterschiedliche Nutzungsarten gegeben sind und sich die Fahrzeuge diesen eindeutig und ausschließlich zuordnen lassen.