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Dienstreise mit Privatwagen trotz Firmenwagen: kein Werbungskostenabzug

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug sind in voller Höhe nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung steht und die Nutzung des Privatwagens ausschließlich auf privaten Motiven beruht. Die Aufwendungen sind in diesem Fall als unangemessen einzustufen und daher vollständig vom Abzug ausgeschlossen.

Werbungskostenabzug für Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug

Arbeitnehmer, die Dienstreisen mit ihrem Privatfahrzeug durchführen, können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG wahlweise die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten absetzen. Anzusetzen ist dabei der Teil der jährlichen Gesamtkosten des genutzten Fahrzeugs, der dem Anteil der beruflichen Fahrten an der Jahresgesamtfahrleistung entspricht. Auf Basis der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten kann ein fahrzeugbezogener Kilometersatz berechnet und so lange angewendet werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BFH, 21.11.2024 - Az: VI R 9/22).

Abzugsbeschränkung bei lebensführungsberührenden Aufwendungen

Dieser Abzug unterliegt der Beschränkung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Danach sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nicht als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Diese Beschränkung wird durch die reisekostenrechtlichen Neuregelungen des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) nicht verdrängt; die mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 in Kraft getretenen Änderungen berühren § 9 Abs. 5 EStG nicht und gehen ihm weder nach dem Grundsatz „lex posterior“ noch nach dem Grundsatz „lex specialis“ vor.

Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die berufliche Veranlassung zu verneinen wäre (vgl. BFH, 20.08.1986 - Az: I R 29/85; BFH, 29.04.2014 - Az: VIII R 20/12; BFH, 19.01.2017 - Az: VI R 37/15). Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dem Ziel dient, unangemessenen Repräsentationsaufwand nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, ist eine solche Berührung insbesondere im repräsentativen Bereich anzunehmen (BFH, 19.01.2017 - Az: VI R 37/15).

Steht einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung und entscheidet er sich dennoch, Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durchzuführen - sogenannte „Über-Kreuz-Nutzung“ -, können die dadurch entstehenden Fahrtkosten die Lebensführung berühren. Das gilt insbesondere dann, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ nicht auf beruflichen, sondern ausschließlich auf privaten Gründen beruht, etwa weil der Firmenwagen während der Dienstreisen einem Familienangehörigen überlassen wird.


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