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§ 614 Fälligkeit der Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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