Wer ein Gebäude oder Bauwerk unterhält, haftet verschuldensvermutet für Schäden durch die Ablösung von Gebäudeteilen. Eine helfende Person, die rein familiär und ohne materielle Vorteile aus eigenem Antrieb Unterstützung leistet, ist dabei keine „Wie-Beschäftigte“ und unterfällt nicht dem Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Sucht die geschädigte Person die Gefahrenstelle jedoch freiwillig auf und ist ihr erkennbar, dass es sich um einen baustellenbedingt nur provisorisch abgesicherten Zustand handelt, kommt ein Mitverschulden von 50 Prozent in Betracht.
Ein Handeln als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlichen Wert für das unterstützte Unternehmen hat, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, der Art ist, dass sie auch ein Arbeitnehmer verrichten würde, und zudem konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt wird (vgl. LSG Schleswig-Holstein, 16.09.2004 - Az: L 5 U 158/03). Erfüllt eine Unterstützungshandlung diese Voraussetzungen, greift zugunsten des Unterstützten das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, welches zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer ausschließt.
An einer arbeitnehmerähnlichen Ausführung der Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn die Hilfe gefälligkeitshalber und ohne vorhergehende Verabredung im Rahmen eines engen familiären Verhältnisses geleistet wird, ohne dass der Helfer sich dabei einem von der unterstützten Person vorgegebenen Ablauf unterordnet, und ohne dass mit der Handlung irgendwelche materiellen Vorteile für den Helfer verbunden sind. In einem solchen Fall besteht keine Vergleichbarkeit zu einer Arbeitnehmertätigkeit, sodass der Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs nicht eröffnet ist. Vorliegend war dies der Fall, weil die Klägerin ihrer Schwägerin ohne vorherige Absprache spontan aus der Situation heraus bei Bauarbeiten an einer Kelleraußenwand zur Hand ging, ohne dass sie sich dabei einem vorgegebenen Arbeitsablauf unterordnete oder einen materiellen Vorteil aus der Hilfeleistung zog.
Wann liegt ein Handeln als „Wie-Beschäftigte“ vor?
Bei Unfällen im Zusammenhang mit privaten Bauarbeiten stellt sich oftmals die Frage, ob und in welchem Umfang der Grundstücksbesitzer für Schäden haftet, die durch den baulichen Zustand des Anwesens entstehen. Hilft eine dritte Person freiwillig bei den Arbeiten mit und erleidet dabei einen Unfall, ist zunächst zu klären, ob diese Person als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist mit der Folge eines möglichen Haftungsausschlusses. Ist dies zu verneinen, kommt eine zivilrechtliche Haftung des Grundstücksbesitzers nach den allgemeinen Vorschriften über die Verkehrssicherungspflicht sowie der besonderen Haftungsnorm des § 836 BGB in Betracht, wobei zugleich ein Mitverschulden der geschädigten Person zu berücksichtigen sein kann.Ein Handeln als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlichen Wert für das unterstützte Unternehmen hat, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, der Art ist, dass sie auch ein Arbeitnehmer verrichten würde, und zudem konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt wird (vgl. LSG Schleswig-Holstein, 16.09.2004 - Az: L 5 U 158/03). Erfüllt eine Unterstützungshandlung diese Voraussetzungen, greift zugunsten des Unterstützten das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, welches zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer ausschließt.
An einer arbeitnehmerähnlichen Ausführung der Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn die Hilfe gefälligkeitshalber und ohne vorhergehende Verabredung im Rahmen eines engen familiären Verhältnisses geleistet wird, ohne dass der Helfer sich dabei einem von der unterstützten Person vorgegebenen Ablauf unterordnet, und ohne dass mit der Handlung irgendwelche materiellen Vorteile für den Helfer verbunden sind. In einem solchen Fall besteht keine Vergleichbarkeit zu einer Arbeitnehmertätigkeit, sodass der Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs nicht eröffnet ist. Vorliegend war dies der Fall, weil die Klägerin ihrer Schwägerin ohne vorherige Absprache spontan aus der Situation heraus bei Bauarbeiten an einer Kelleraußenwand zur Hand ging, ohne dass sie sich dabei einem vorgegebenen Arbeitsablauf unterordnete oder einen materiellen Vorteil aus der Hilfeleistung zog.
Welche Verkehrssicherungspflichten trifft den Grundstücksbesitzer?
Wer eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern; die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, wobei eine jede Schädigung ausschließende Verkehrssicherung im praktischen Leben nicht erreichbar ist (vgl. BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 194/18). Diese allgemeine Pflicht beruht auf dem Grundsatz, dass jeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden aufzukommen hat, soweit er ihn bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte verhüten müssen (vgl. BGH, 08.02.1972 - Az: VI ZR 155/70).Urteil freischalten
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LG Lübeck, 23.08.2023 - Az: 6 O 161/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0823.6O161.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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