Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält oder unrichtige Tatsachenbehauptungen zugrunde legt. Enthält das Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen, von denen nur einige zutreffen, ist es vollständig zu entfernen.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um eine Abmahnung, mit der einer Ärztin unter anderem vorgeworfen wurde, ein Aktenstudium nur teilweise, in minderer Qualität oder gar nicht durchgeführt zu haben, ohne dass in der Abmahnung dargelegt wurde, welche Unterlagen konkret nicht berücksichtigt worden sein sollen und wie sich dies auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben soll.
Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige zu, muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Abmahnung, etwa beschränkt auf die zutreffenden Vorwürfe, kommt nicht in Betracht. Auf die Frage, ob einzelne der erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an, wenn bereits ein anderer der gerügten Vorwürfe zu unbestimmt oder unrichtig ist und dies bereits die vollständige Entfernung rechtfertigt.
Wann besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte?
Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen. Dies gilt, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.Wann ist eine Abmahnung zu unbestimmt?
Eine Abmahnung ist auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. Die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung muss so genau bezeichnet sein, dass sowohl der zugrunde liegende Sachverhalt als auch das beanstandete Verhalten für den Betroffenen nachvollziehbar sind. Fehlt es an einer hinreichend konkreten Darstellung, etwa daran, welche Handlung im Einzelnen beanstandet wird oder aus welchem Grund eine bestimmte Vorgehensweise als fehlerhaft bewertet wird, genügt die Abmahnung diesen Anforderungen nicht. Eine bloße Bezugnahme auf ein vorangegangenes Gespräch, in dem der Sachverhalt erörtert wurde, reicht hierfür nicht aus, wenn die Abmahnung selbst keine nachvollziehbare Schilderung des Fehlverhaltens enthält. Erst recht genügt es nicht, wenn sich der eigentliche Vorwurf erst aus nachträglichen Erläuterungen im Rechtsstreit erschließt.Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um eine Abmahnung, mit der einer Ärztin unter anderem vorgeworfen wurde, ein Aktenstudium nur teilweise, in minderer Qualität oder gar nicht durchgeführt zu haben, ohne dass in der Abmahnung dargelegt wurde, welche Unterlagen konkret nicht berücksichtigt worden sein sollen und wie sich dies auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben soll.
Welche Folge haben unrichtige Tatsachenbehauptungen in einer Abmahnung?
Enthält eine Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen, ist sie ebenfalls zur Entfernung aus der Personalakte geeignet. Der Arbeitgeber trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die in der Abmahnung aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Kann der Arbeitgeber eine bestrittene Tatsachenbehauptung nicht beweisen, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass von der Unrichtigkeit der Behauptung auszugehen ist.Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige zu, muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Abmahnung, etwa beschränkt auf die zutreffenden Vorwürfe, kommt nicht in Betracht. Auf die Frage, ob einzelne der erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an, wenn bereits ein anderer der gerügten Vorwürfe zu unbestimmt oder unrichtig ist und dies bereits die vollständige Entfernung rechtfertigt.
ArbG Gera, 07.09.2022 - Az: 7 Ca 475/22
ECLI:DE:ARBGERA:2022:0907.7CA475.22.00
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