Wer als Kaufinteressent im Rahmen der Anbahnung eines Pferdekaufs einen Proberitt unternimmt und dabei durch ein willkürliches Ausbrechen des Pferdes zu Schaden kommt, hat gegen den Verkäufer als Tierhalter einen Schadensersatzanspruch. Der Verkäufer kann sich nicht entlasten, wenn er während des Proberitts keine ausreichende Einwirkungsmöglichkeit auf das Pferd sicherstellt und den Reiter nicht auf die besonderen Gefahren eines Ausritts mit einem unbekannten Pferd hinweist. Ein Handeln auf eigene Gefahr oder ein konkludenter Haftungsausschluss scheiden in einem solchen Fall regelmäßig aus.
Wann haftet der Pferdeverkäufer für einen Proberitt-Unfall?
Nach § 833 S. 1 BGB haftet der Tierhalter demjenigen, der durch das Tier an Körper oder Gesundheit verletzt wird. Voraussetzung ist, dass sich in der Verletzung eine spezifische Tiergefahr realisiert hat. Eine solche Tiergefahr liegt vor, wenn die Rechtsgutsverletzung auf einem willkürlichen, von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Verhalten beruht, das sich als Ausbruch der tierischen Natur darstellt - also auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Vorfall im Rahmen eines Proberitts ereignet, den ein Kaufinteressent im Zuge der Anbahnung eines Pferdekaufs unternimmt. Ein Anspruch aus § 833 BGB besteht demnach, wenn ein Pferd während eines solchen Proberitts willkürlich ausbricht und der Kaufinteressent hierdurch zu Fall kommt.Entlastungsbeweis des Verkäufers
Nach § 833 S. 2 BGB entfällt die Ersatzpflicht, wenn das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist und der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen Entlastungsbeweis trägt der Tierhalter. Sorgfaltswidrig handelt der Verkäufer, wenn er dem Kaufinteressenten einen Proberitt ermöglicht, ohne dabei selbst über ausreichende Einfluss- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd zu verfügen - beispielsweise weil eine Kontrolle nur durch Zuruf, nicht aber durch eine Führleine oder vergleichbare Mittel gewährleistet ist. Ebenso sorgfaltswidrig ist es, den Kaufinteressenten vor dem Proberitt nicht auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, die mit dem Reiten eines unbekannten Pferdes in unbekanntem Gelände verbunden sind. Kann der Halter nicht ausschließen, dass sich bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ein anderer Kausalverlauf ergeben hätte, gelingt ihm auch der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Kausalität nicht.Urteil freischalten
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LG Ravensburg, 05.09.2023 - Az: 5 O 26/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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