Ein Tatrichter darf das Absehen von einem Regelfahrverbot wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes nicht allein auf eine vorgelegte Kündigungsandrohung des Arbeitgebers stützen, ohne zu prüfen, ob diese arbeitsrechtlich überhaupt Bestand haben könnte. Ist eine angedrohte Kündigung offensichtlich rechtswidrig, trägt der Betroffene kein reales Risiko des Arbeitsplatzverlustes - das Fahrverbot ist dann dennoch zu verhängen. Zudem sind stets alle zumutbaren Alternativen zur Überbrückung des Fahrverbots zu prüfen.
Das tatrichterliche Ermessen beim Absehen vom Regelfahrverbot unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht dahingehend, ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder die Grundsätze und Wertmaßstäbe des Gesetzes missachtet wurden. Dem tatrichterlichen Ermessen sind - im Interesse von Gleichbehandlung und Rechtssicherheit - enge Grenzen gesetzt. Seit Einführung von § 25 Abs. 2a StVG, der dem Betroffenen ermöglicht, den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, gilt dabei ein noch strengerer Prüfungsmaßstab (vgl. KG Berlin, 05.02.2019 - Az: 3 Ws (B) 3/19).
Regelfahrverbot und Ausnahmen: Der rechtliche Rahmen
Ein Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog - vorliegend gemäß Ziff. 11.3.9 BKat bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h - kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen erheblich abweicht und als Ausnahme zu werten ist. Anerkannt ist insbesondere, dass dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz drohen kann, sofern dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen abwendbar ist.Das tatrichterliche Ermessen beim Absehen vom Regelfahrverbot unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht dahingehend, ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder die Grundsätze und Wertmaßstäbe des Gesetzes missachtet wurden. Dem tatrichterlichen Ermessen sind - im Interesse von Gleichbehandlung und Rechtssicherheit - enge Grenzen gesetzt. Seit Einführung von § 25 Abs. 2a StVG, der dem Betroffenen ermöglicht, den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, gilt dabei ein noch strengerer Prüfungsmaßstab (vgl. KG Berlin, 05.02.2019 - Az: 3 Ws (B) 3/19).
Welche Anforderungen gelten an die Feststellung einer konkreten Gefahr des Arbeitsplatzverlustes?
Bloße Vermutungen oder Befürchtungen des Betroffenen hinsichtlich einer fahrverbotsbedingten Kündigung genügen nicht. Erforderlich ist die Feststellung einer konkreten und akuten Gefahr eines solchen Arbeitsplatzverlustes, die grundsätzlich nicht allein auf die nicht näher belegten Angaben des Betroffenen gestützt werden kann (vgl. OLG Bamberg, 11.04.2006 - Az: 3 Ss OWi 354/06; OLG Koblenz, 24.07.2018 - Az: 1 OWi 6 SsBs 67/18). Der Tatrichter ist verpflichtet, die Einlassung des Betroffenen, mit der eine unverhältnismäßige Härte geltend gemacht wird, einer kritischen Prüfung zu unterziehen.Urteil freischalten
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