Das Recht auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG entsteht erst mit der tatsächlichen Entbindung des weiteren Kindes. Eine Beendigung der Elternzeit mit Wirkung auf einen Zeitpunkt während der bloßen Schwangerschaft ist nach dieser Vorschrift nicht möglich - Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs für die Zeit vor der Geburt scheiden dementsprechend aus.
Die vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit führt regelmäßig zum Wiederaufleben der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, lässt den noch nicht verbrauchten Anteil der Elternzeit aber nicht untergehen. Diese wieder verfügbare Restelternzeit kann nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des ersten Kindes in Anspruch genommen und damit an die Elternzeit für das weitere Kind angehängt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich die Gesamtelternzeit von drei Jahren je Kind auch bei kurzer Geburtenfolge oder Mehrlingsgeburten nicht durch Überschneidungen verkürzt. Da eine Überschneidung mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder erst nach der Geburt des weiteren Kindes denkbar ist, genügt und erfordert es die Erreichung dieses Regelungszwecks, das Gestaltungsrecht an die tatsächliche Entbindung zu knüpfen; ein Bedürfnis, die Elternzeit bereits während der Schwangerschaft zu beenden, besteht insoweit nicht.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit bereits während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind beantragt und für die Zeit ab diesem Zeitpunkt Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung verlangt. Da das Gestaltungsrecht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG erst mit der Geburt des weiteren Kindes entsteht, bestand ein entsprechender Beschäftigungs- und damit auch ein Vergütungsanspruch für den davorliegenden Zeitraum nicht.
Wann ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich?
Nimmt ein Elternteil Elternzeit in Anspruch, ruhen für diesen Zeitraum die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht in § 16 Abs. 3 verschiedene Möglichkeiten vor, diese Bindung vorzeitig zu lösen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf eine vorzeitige Beendigung ohne besonders schwerwiegende Gründe grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daneben gewährt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG dem Arbeitnehmer ein einseitiges Gestaltungsrecht, die Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ oder „im Falle eines Krankenhausaufenthalts“ vorzeitig zu beenden. Streitig war vorliegend, ob dieses Gestaltungsrecht bereits während der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind oder erst nach dessen tatsächlicher Geburt ausgeübt werden kann.Wie ist der Wortlaut „wegen der Geburt“ auszulegen?
Bereits der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass erst die in die laufende Elternzeit fallende Geburt eines weiteren Kindes das Gestaltungsrecht auslöst. Die Präposition „wegen“ stellt ein ursächliches Verhältnis zwischen der Geburt des weiteren Kindes und der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit her; ihr kommt der Bedeutungsgehalt „aufgrund von, infolge“ zu. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann demnach erst infolge der Geburt eintreten, sodass sie in zeitlicher Hinsicht auf die Geburt folgen muss. Eine Bezugnahme allein auf die vorausgehende Schwangerschaft trägt diesen Wortsinn nicht.Welchen Zweck verfolgt die Regelung systematisch?
Die systematische Stellung der Norm sowie ihr Sinn und Zweck bestätigen dieses Ergebnis. Aus dem Zusammenspiel der §§ 15 und 16 BEEG folgt, dass die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes dazu dient, Überschneidungen mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder zu vermeiden und die Elternzeit für jedes Kind möglichst vollständig auszuschöpfen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG ab der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG ein Anteil von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr übertragen werden kann. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG für jedes Kind gesondert, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden; eine Verlängerung der Gesamtelternzeit tritt dadurch nicht ein.Die vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit führt regelmäßig zum Wiederaufleben der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, lässt den noch nicht verbrauchten Anteil der Elternzeit aber nicht untergehen. Diese wieder verfügbare Restelternzeit kann nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des ersten Kindes in Anspruch genommen und damit an die Elternzeit für das weitere Kind angehängt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich die Gesamtelternzeit von drei Jahren je Kind auch bei kurzer Geburtenfolge oder Mehrlingsgeburten nicht durch Überschneidungen verkürzt. Da eine Überschneidung mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder erst nach der Geburt des weiteren Kindes denkbar ist, genügt und erfordert es die Erreichung dieses Regelungszwecks, das Gestaltungsrecht an die tatsächliche Entbindung zu knüpfen; ein Bedürfnis, die Elternzeit bereits während der Schwangerschaft zu beenden, besteht insoweit nicht.
Welche Folgen hat dies für Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs?
Nach § 615 Satz 1 in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Der zeitliche Umfang eines möglichen Annahmeverzugs richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG, 29.06.2016 - Az: 5 AZR 696/15). Solange die Elternzeit - auch in reduziertem Umfang als Teilzeittätigkeit während der Elternzeit - wirksam fortbesteht, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer im ursprünglichen, vollen Arbeitszeitumfang zu beschäftigen. Ein Anspruch auf Differenzvergütung für den Zeitraum vor der tatsächlichen Geburt des weiteren Kindes scheidet demnach aus, wenn die Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG mangels erfolgter Geburt noch nicht vorlagen. Eine mit Wirkung zu einem in der Schwangerschaft liegenden Zeitpunkt erklärte vorzeitige Beendigung geht insoweit ins Leere; erst mit Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG endet die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG.Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit bereits während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind beantragt und für die Zeit ab diesem Zeitpunkt Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung verlangt. Da das Gestaltungsrecht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG erst mit der Geburt des weiteren Kindes entsteht, bestand ein entsprechender Beschäftigungs- und damit auch ein Vergütungsanspruch für den davorliegenden Zeitraum nicht.
Bleibt Raum für eine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen?
Unberührt bleibt die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG mit Zustimmung des Arbeitgebers, auf die jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, da die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen, einer einseitigen vorzeitigen Beendigung entgegenstehen (vgl. BAG, 21.04.2009 - Az: 9 AZR 391/08). Werden weder die Zustimmung des Arbeitgebers noch ein sonstiger gesetzlicher Beendigungstatbestand herangezogen, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Dauer und dem vereinbarten Umfang der Elternzeit bis zum Eintritt eines der in § 16 Abs. 3 BEEG geregelten Ereignisse.
BAG, 08.05.2018 - Az: 9 AZR 8/18
ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0
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