Bleibt der genaue Ablauf eines Verkehrsunfalls trotz Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ungeklärt, ist eine hälftige Haftungsteilung anhand der beiderseitigen Betriebsgefahr vorzunehmen.
Nach § 286 ZPO hat das Gericht auf Grundlage der freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Der Richter ist dabei lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise an Beweisregeln gebunden, im Übrigen aber befugt, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten. Maßgeblich ist seine persönliche Überzeugung, die auf einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise beruhen muss. Eine erschöpfende Erörterung sämtlicher Beweismittel ist nicht erforderlich; ausreichend ist eine in sich schlüssige Begründung, die erkennen lässt, dass die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bestehen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Eine abweichende Bewertung durch das Berufungsgericht ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Wird ein solcher Rechtsfehler nicht festgestellt, bleibt die erstinstanzliche Beweiswürdigung für das Berufungsverfahren bindend.
Voraussetzungen der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall
Eine Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG setzt voraus, dass sich der Unfall im Betrieb beider beteiligter Kraftfahrzeuge ereignet hat und keine der Parteien Umstände nachweisen kann, die eine über die eigene Betriebsgefahr hinausgehende Haftung der Gegenseite begründen würden. Lässt sich der konkrete Unfallhergang nicht aufklären, kommt eine Haftungsabwägung nur auf Grundlage der beiderseitigen Betriebsgefahren in Betracht. In einem solchen Fall ist regelmäßig von einer hälftigen Haftungsteilung auszugehen, wenn beide Betriebsgefahren als gleichwertig zu behandeln sind.Nach § 286 ZPO hat das Gericht auf Grundlage der freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Der Richter ist dabei lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise an Beweisregeln gebunden, im Übrigen aber befugt, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten. Maßgeblich ist seine persönliche Überzeugung, die auf einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise beruhen muss. Eine erschöpfende Erörterung sämtlicher Beweismittel ist nicht erforderlich; ausreichend ist eine in sich schlüssige Begründung, die erkennen lässt, dass die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bestehen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Eine abweichende Bewertung durch das Berufungsgericht ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Wird ein solcher Rechtsfehler nicht festgestellt, bleibt die erstinstanzliche Beweiswürdigung für das Berufungsverfahren bindend.
Anforderungen an die Würdigung von Zeugenaussagen
Die Aussagekraft von Zeugenaussagen unterliegt erheblichen Einschränkungen, da Wahrnehmung, Speicherung und Erinnerung von Informationen nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungs- und Aussagepsychologie zahlreichen Fehlerquellen unterliegen (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 1 - 214; Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Aufl., 2012, Rn. 463 ff.; Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Aufl., 2015, S. 139 ff.; OLG Frankfurt a.M., 09.10.2012 - Az: 22 U 109/11). Das menschliche Gedächtnis neigt danach zu einer Anreicherungstendenz: Die tatsächlich wahrgenommenen und nicht wieder vergessenen Informationen werden vom Gedächtnis unbewusst nachträglich angereichert und ausgeschmückt, wobei diese Anreicherung häufig einen Zug zum Üblichen und Gewohnten aufweist (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 128 ff.; Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rn. 175, 180, 182). Der Grad der subjektiven Überzeugung einer Auskunftsperson von der Richtigkeit ihrer Erinnerung ist dabei kein verlässliches Indiz für deren objektive Richtigkeit (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 134). Während Umfang und Zuverlässigkeit des Erinnerten mit zunehmendem Zeitablauf grundsätzlich abnehmen, kann die subjektive Gewissheit der Auskunftsperson, sich vollständig und zuverlässig zu erinnern, mit fortschreitendem Zeitablauf sogar zunehmen (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 134).Urteil freischalten
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LG Köln, 07.08.2018 - Az: 11 S 359/16
ECLI:DE:LGK:2018:0807.11S359.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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