Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann Reparaturkosten auch dann in der vom Gutachten oder der Werkstatt kalkulierten Höhe ersetzt verlangen, wenn diese durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt ohne sein Verschulden höher ausfallen, da der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko trägt.
Begründet wird diese Risikoverteilung damit, dass die Reparaturwerkstatt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen ist. Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und dem Geschädigten hierzu lediglich eine Ersetzungsbefugnis in Form der Geldzahlung zuerkannt wird, vollzieht sich die tatsächliche Reparatur in der Verantwortungssphäre des Schädigers (vgl. AG Düsseldorf, 21.11.2014 - Az: 37 C 11789/11).
Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 BGB. Ersatzfähig sind danach die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßgeblich ist somit eine ex-ante-Betrachtung aus der Perspektive des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe, nicht das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Reparatur.Wer trägt das Risiko einer teureren Werkstattrechnung?
Weichen die tatsächlich abgerechneten Reparaturkosten von der ursprünglichen Kalkulation ab, stellt sich die Frage, wen das Risiko dieser Mehrkosten trifft. Dem Geschädigten sind im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne sein Verschulden durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstanden sind, sofern diese nicht unangemessen hoch sind. Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Geschädigten ausnahmsweise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der beauftragten Fachwerkstatt zur Last fällt.Begründet wird diese Risikoverteilung damit, dass die Reparaturwerkstatt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen ist. Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und dem Geschädigten hierzu lediglich eine Ersetzungsbefugnis in Form der Geldzahlung zuerkannt wird, vollzieht sich die tatsächliche Reparatur in der Verantwortungssphäre des Schädigers (vgl. AG Düsseldorf, 21.11.2014 - Az: 37 C 11789/11).
Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten
Auch die Kosten für einen Mietwagen zählen zu den nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungskosten. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten wird gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung ermittelt. Hierzu kann auf den Mittelwert einschlägiger Tabellenwerke, etwa der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle, abgestellt werden. Maßgeblich für die Einordnung ist die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeugs.Urteil freischalten
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AG Braunschweig, 13.10.2023 - Az: 120 C 389/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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