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Zwangsverwaltung: Scheinpachtvertrag des Zwangverwaltungsschuldners

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Kläger begehrt als Zwangsverwalter von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von 2 Büroräumen.

Am 10.8.2012 nahm der Zwangsverwalter die Inbesitznahme der Immobilie vor.

Die Beklagte legte dem Zwangsverwalter einen schriftlichen Pachtvertrag zwischen der Eigentümerin und der Beklagten vom 9.7.2012 vor. In dem Pachtvertrag sind zwei in der Immobilie gelegene Räume zur Nutzung als Büroräume zum Zwecke der gewerblichen Weiterverpachtung verpachtet. Das Pachtverhältnis sollte mit dem 9.7.2012 beginnen und mit dem Ableben der Verpächterin enden. Als Pachtzins wurde ein Einmalbetrag in Höhe von 19.890,00 Euro auf der Basis eines monatlichen Pachtzinses von 204,88 Euro vereinbart.

Mit Schreiben vom 7.9.2012 machte der Kläger die Unwirksamkeit des Pachtvertrages geltend und kündigte vorsorglich wegen der nicht gezahlten Pacht das Pachtverhältnis fristlos und mit weiterem Schreiben vom 16.10.2012 vorsorglich ordentlich zum 31.1.2013.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem Pachtvertrag vom 9.7.2012 lediglich um einen Scheinvertrag handele, um die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch die Gläubigerin zu verhindern.

Die Beklagte behauptet, in Erfüllung des Pachtvertrages vom 9.7.2012 seien außer der Überweisung vom 12.7.2012 in Höhe von 10.000,00 Euro weitere 9.890,00 Euro an die Schuldnerin geflossen. In dieser Höhe hätte die Schuldnerin der Beklagten ein Darlehen gewährt, das die Beklagte entsprechend der Zweckbindung zur Ablösung der die Zwangsverwaltung und -versteigerung betreibenden Gläubigerin verwendet hätte. Dieser Betrag sei in dem Betrag enthalten, den die Muttergesellschaft der Beklagten am 16.7.2012 an das Amtsgericht Braunschweig zur Ablösung der Ansprüche der Bank als Gläubigerin gezahlt worden wäre.

Im übrigen seien die beiden Büroräume an Herrn … weiterverpachtet worden, der diese Räume als Büroräume für seinen Handwerksbetrieb nutze.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der beiden streitgegenständlichen Büroräume. Der Beklagten steht ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB auf Grund des Pachtvertrages zwischen der Beklagten und der Eigentümerin nicht zu. Denn der Pachtvertrag ist als Scheinvertrag gem. § 117 BGB nichtig.

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