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Kinderwagen im Hausflur ist mietrechtlich zulässig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das mietvertragliche Nutzungsrecht erstreckt sich auf die gesamten Gemeinschaftsflächen des Hauses und umfasst grundsätzlich auch das Recht, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Ein Unterlassungsanspruch des Vermieters setzt eine konkrete, nachweisbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner voraus - abstrakte oder hypothetische Störungsszenarien genügen nicht. Fehlt es an einer tatsächlichen Störung, ist das Abstellen des Kinderwagens als mietvertraglich zulässige Ausübung des Nutzungsrechts zu qualifizieren.

Das mietvertragliche Nutzungsrecht des Mieters beschränkt sich nicht auf die angemieteten Räume selbst, sondern umfasst auch die Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Flächen des Hauses - insbesondere des Treppenhauses und des Hausflurs. Dieses Recht schließt grundsätzlich auch das Abstellen eines Kinderwagens im Eingangsbereich ein, zumindest soweit hierdurch keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Hausbewohner entsteht. Eine abweichende Auffassung, die das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur generell untersagt, ist in der Rechtsprechung zwar ebenfalls vertreten worden, hat sich jedoch gegenüber der herrschenden Linie nicht durchgesetzt.

Ob eine rechtlich relevante Störung vorliegt, ist anhand der konkreten räumlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob die übrigen Hausbewohner in der üblichen Nutzung der Gemeinschaftsflächen - insbesondere dem Zugang zu Wohnungstüren, Briefkästen und Treppenaufgängen - wesentlich behindert werden.

Vorliegend verfügte der Hausflur über eine Fläche von etwa 3 x 4 Metern, an die beiderseits Wohnungstüren und Briefkästen angrenzten. Bei dieser Flächengröße und Raumgestaltung begründet das Abstellen eines Kinderwagens - sofern er so positioniert wird, dass Briefkästen und Wohnungstüren ungehindert genutzt werden können - keine wesentliche Störung. Dass der Kinderwagen im Einzelfall ohne nennenswerten Kraftaufwand beiseitegeschoben werden müsste, genügt für die Annahme einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung nicht.

Dem Unterlassungsanspruch steht darüber hinaus der Zumutbarkeitsgesichtspunkt entgegen. Einer Mieterin mit Kleinkind ist es nicht zuzumuten, einen schweren Kinderwagen bei jedem Verlassen der Wohnung treppauf und treppab zu tragen. Die Verweisung auf alternative Abstellmöglichkeiten - etwa einen Vorkeller - scheidet aus, wenn auch diese mit erheblichem körperlichen Aufwand verbunden wären und kein sachlicher Grund für ein Verbot im Hausflur erkennbar ist.

Hypothetische Störungsszenarien - wie etwa die abstrakte Befürchtung, andere Bewohner könnten gleichfalls Gegenstände im Hausflur abstellen - begründen keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Ebenso wenig können brandschutzrechtliche Bedenken ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte als Grundlage eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs herangezogen werden. Brandschutzrechtliche Anforderungen unterliegen dem öffentlichen Recht und wären gegebenenfalls durch behördliche Maßnahmen - nicht durch zivilrechtliche Unterlassung - durchzusetzen.


AG Braunschweig, 10.05.2000 - Az: 121 C 128/00

ECLI:DE:AGBRAUN:2000:0510.121C128.00.0A

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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