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Hausfassade mit vermieterfeindlichen Parolen beschmiert: fristlose Kündigung bestätigt

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn dieser Fassade und Hausflur mit vermieterfeindlichen Parolen beschmiert.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter ein Sicherheitsunternehmen mit der Gebäude Observation beauftragt, nachdem an den Wänden und an der Fassade entsprechende Beschmierungen auftauchten. Das Sicherheitsunternehmen ertappte schließlich einen der Mieter dabei, wie er die fraglichen Parolen anbrachte.

Der Vermieter reagierte prompt und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter nicht bereit war auszuziehen, landete die Sache vor Gericht.

Das Gericht bestätigte die Kündigung und gab der Räumungs- und Herausgabeklage des Vermieters statt. Schließlich hat der Mieter nicht nur das Eigentum des Vermieters vorsätzlich widerrechtlich verunstaltet, er hat auch das Eigentum des Vermieters gegen dessen offensichtlich Interessen als politisches Kampfmittel missbraucht.

Aufgrund der angespannten Lage am Wohnungsmarkt und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit des Mieters gewährt das Gericht eine Räumungsfrist von drei Monaten.


AG Berlin-Neukölln, 28.05.2019 - Az: 2 C 42/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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