Im zu entscheidenden Fall wollte ein Vermieter seine Mieterin daran hindern, ihren Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen - und scheiterte. Die Mutter hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Es ist ihr nämlich nicht zuzumuten, den Kinderwagen bei jedem Gebrauch die fünf Stufen zu ihrer Wohnung hoch zu tragen. Dies ist insbesondere, weil die Mieterin an einer Rückenerkrankung litt, unzumutbar. Es besteht auch keine Verpflichtung, den Kinderwagen in der Garage abzustellen, da diese nicht zum Abstellen von Kinderwagen sondern von Fahrzeugen gedacht sind. Eine unangemessene Einschränkung der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflurs war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht ersichtlich. Fluchtwege sind nicht eingeschränkt, da an der engsten Stelle noch 71 cm Platz vorhanden waren. Dies ist ausreichend, um im Gefahrenfall eine Flucht zu ermöglichen - auch ist der Kinderwagen kein starres Hinderniss und kann leicht bewegt werden. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass lediglich der Weg in den Keller eingeschränkt wurde - eine Beeinträchtigung des Weges zu den übrigen Wohnungen lag nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass eine im Keller befindliche Person auch mit einem eingeschränkten Platzangebot von 71 cm gefahrlos ins Freie gelangen kann.
AG Aachen, 30.11.2007 - Az: 84 C 512/07
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