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Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.
Dabei ist die doppelte Funktion des Schmerzensgeldanspruches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten.
Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzen Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.
Bei den Bemessungsfaktoren stehen die Umstände im Vordergrund, die den Verletzen betreffen. Dabei sind u. a. zu berücksichtigen je nach Lage des Falles Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen, verletzungsbedingte Trennung von der Familie, Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung sowie Verbleibung von dauernden Behinderungen oder Entstellungen, das Alter des Verletzen, wobei ein jugendliches Alter schmerzensgelderhöhend wirken kann, Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit oder des Erscheinungsbildes.
Daneben sind auch Umstände aus der Spähre des Schädigers zu berücksichtigen, u. a. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Täters, besondere Brutalität, geminderte oder geringe Schuld, sowie eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung.