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Corona-Pandemie: Räumungsfrist bis ins Jahr 2022?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 44 Minuten

Der Vermieter begehrte die Wohnungsräumung vom Beklagten aufgrund einer Eigenbedarfskündigung.

Der Mieter hat der Kündigung widersprochen und ausgeführt, dass er an mehreren Krebserkrankungen und COPD leide. Er bezieht sich diesbezüglich auf ein ärztliches Attest, welche ihm bescheinigte, dass ihm „ein Umzug in eine andere Wohnung […] aus ärztlicher Sicht krankheitsbedingt (u. a. Krebserkrankungen und COPD) in absehbarer Zeit nicht zuzumuten sei“.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger (Vermieter) hat gegen den Beklagten (Mieter) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus §§ 546 Abs. 1 bzw. 985 BGB. Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung wurde vom Grundbesitzerverein wirksam für den Kläger ordentlich gekündigt.

a.

Die Formanforderungen der § 573 Abs. 3 BGB wurden mit dem Kündigungsschreiben eingehalten. Die Kündigungsfrist des § 573c BGB ist inzwischen abgelaufen.

b.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Form des hier von ihm geltend gemachten Eigenbedarfs an der Wohnung.

Eigenbedarf liegt vor, wenn das Mietobjekt als Wohnung für einen bestimmten begünstigten Personenkreis zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse benötigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die Eigenbedarfskündigung auch verfassungsgemäß, wobei die Gerichte bei Auslegung des Gesetzes die zugunsten des Vermieters streitende Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG zu beachten haben.

Ausfluss dessen ist es, dass die alleinigen Interessen des Vermieters, insbesondere dessen Nutzungswunsch und die Lebensplanung des Eigentümers, maßgebend und zu respektieren sind. So ist der hinreichend bestimmte, konkrete und ernsthaft verfolgte Nutzungswunsch als Wohnung - ausreichend auch der Wohnbedarf als Ferien- oder Zweitwohnung - erforderlich, der von vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht missbräuchlich ist.

Dabei ist grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder die Bedarfsperson für angemessen hält. Es ist im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle das Interesse zu prüfen, die willkürliche Interessen ausschließt. So liegt ein solches vernünftiges und nachvollziehbares Interesse z. B. bei Verbesserung der Wohnsituation (Wohnung zu groß/klein, teuer; zu weit vom Arbeitsplatz entfernt etc.), als auch bei nicht bedarfsbezogenen Interessen (Verlassen ehelicher Wohnung bei Schwierigkeiten, Wunsch nach Verbringung des Lebensabends oder nicht mehr zur Miete wohnen zu müssen; selbstständige beabsichtigte Lebensführung der Kinder etc.) vor.

Eine Veränderung der persönlichen Lebenssituation (z. B. Heirat, Familienplanung, Kinderzuwachs etc.) ändert hieran nichts und ist zu respektieren. Missbräuchlichkeit wäre gegeben, wenn der Vermieter kein schutzwürdiges Eigeninteresse hätte, etwa wenn der Wohnbedarf weit überhöht wäre oder in einer anderen vergleichbaren Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden könnte.

Unter Berücksichtigung dessen liegt hier ein nachvollziehbares und vernünftiges Interesse - hier der Nutzungswunsch einer verbesserten Wohnsituation aufgrund Gründung eines gemeinsamen Hausstandes nebst Eheschließung und Familiengründung - vor, welches auch nicht missbräuchlich ist.

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