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Anforderungen an eine behördliche Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Eine Untersuchungsanordnung nach § 11 II i.V.m. § 46 III FeV muss gewisse Anforderungen zunächst in formeller Hinsicht erfüllen.

In materieller Hinsicht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es zu den an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Mindestanforderungen zählt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene ihr entnehmen können muss, was konkret ihr Anlass ist, ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag und welches Verhalten konkret von ihm gefordert wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Als Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist auch der Fall zu behandeln, in dem der Betroffene sich teilweise der Untersuchung verweigert oder sie teilweise unmöglich macht. Ein solcher Fall der teilweisen Weigerung liegt hier vor. Wie dargelegt hat der Kläger sich geweigert, im Rahmen der Drogenanamnese Angaben zu seinem Konsum zu machen, und dadurch die Drogenanamnese unmöglich gemacht, und er hat die Abgabe einer Urinprobe verweigert. Vorliegend hat sich die Untersuchungsanordnung nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, erledigt, weil der Kläger der Anordnung des Beklagten gerade nicht in Gänze gefolgt ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung kommt es vor diesem Hintergrund insofern weiterhin an, als die Bedeutung dieser teilweisen Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Klägers zu beurteilen ist. Das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung ist wegen der in Teilen fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht aussagekräftig. Wie dem - zitierten - Gutachten zu entnehmen ist, konnte u.a. die behördliche Fragestellung wegen der Weigerung des Klägers nicht beantwortet werden. Das Gutachten klärt mithin die Eignungsfrage nicht abschließend. In der gutachterlichen Aussage ist somit keine neue, selbstständig zu berücksichtigende Tatsache zu sehen, die sich für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung verwerten ließe. Das hat der Beklagte in seinem Bescheid nicht anders gesehen.

Der Senat folgt im Ergebnis der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Verhalten des Klägers nicht den Schluss auf seine fehlende Fahreignung rechtfertigt. Die Behörde darf aus einer (teilweisen) Verweigerung der Untersuchung nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist. Daran fehlt es hier. Im Einzelnen:

Eine Untersuchungsanordnung nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV muss gewisse Anforderungen zunächst in formeller Hinsicht erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (Satz 3). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (Satz 4). Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen (Satz 5).

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