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Desinfektionskosten im Rahmen der Corona-Pandemie nach Verkehrsunfall

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Zwar war die Haftung für die durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Schäden vorliegend unstreitig. Strittig war indes, ob auch die geltend gemachten Desinfektionskosten zum Schaden gehören oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wegen der vorliegend klageweise geltend gemachten Desinfektionskosten, derentwegen der Zedent der Zessionarin unstreitig keinen Auftrag erteilt hat, fehlt es an dem adäquaten Kausalzusammenhang. Kausal sind nur solche Schäden, die durch das Unfallereignis selbst verursacht sind.

Reparaturkosten sind nur dann kausal, wenn sie zur Widerherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Daran fehlt es bei den Kosten der Oberflächendesinfektion. Diese beruhen ausschließlich auf einem von der Klägerin frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona-Pandemie.

Diese Kosten dienen weder der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs, noch sind sie durch das Unfallereignis verursacht worden, nachdem das Fahrzeug auch ohne die Desinfektion, die nach dem unbestritten Vortrag der Beklagtenseite nicht gesetzlich verbindlich für die Klägerin vorgeschrieben ist, wieder fahrbereit ist. Sie sind ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen und dienen im vorliegenden Fall dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Klägerin und einem Service am Kunden.

Es fehlt mithin an dem für die Einstandspflicht nötigen inneren Zusammenhang zwischen der Schutzgutverletzung und dem „daraus entstehenden Schaden“. Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen.

Diese Voraussetzungen liegen hier für das frei entwickelte, gesetzlich so nicht vorgeschriebene Hygienekonzept vor.

Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus den Grundsätzen des Werkstattrisikos.


AG Aachen, 28.01.2021 - Az: 110 C 161/20

ECLI:DE:AGAC1:2021:0128.110C161.20.00

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