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Wer trägt die Beweislast für fehlerfreie Auszahlung am Geldautomaten?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Es obliegt dem Kreditinstitut bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank. Die Bank bedarf für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten keiner entsprechenden Beweiserleichterung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Kunde bei der Beklagten. Er unterhält bei ihr ein Girokonto, zu dem ihm von der Beklagten eine EC-Karte ausgestellt und überlassen worden ist.

Am 02.04.2015 belastete die Beklagte das Konto des Klägers mit einem Sollbetrag in Höhe von 600,00 € wegen eines Zahlungsvorgangs am Nachmittag des 31.03.2015 bei einem Geldautomat der E-Bank (im Folgenden: Streitverkündete) am G-Platz in B-Stadt. Für den Kläger bestand dort bedingungsgemäße die Möglichkeit zur kostenlosen Bargeldabhebung.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung eines Betrages von 600,00 € entsprechend der Höhe der Belastungsbuchung vom 02.04.2015 sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.

Der Kläger behauptet er habe am Nachmittag des 31.03.2015 zunächst einen Betrag von 800,00 € an dem streitgegenständlichen Geldautomaten der Streitverkündeten abheben wollen. Nachdem dort aber angezeigt worden sei, dass dafür sein Guthaben nicht ausreiche und nur ein Betrag von 600,00 € ausgezahlt werden könne, sei ihm bewusst geworden, dass ein von ihm erwarteter Geldeingang noch nicht auf seinem Konto eingegangen sei. Deshalb habe er dann nicht die 600,00 € gewählt sondern den Vorgang abgebrochen und die Karte sodann entnommen. Das Geldfach habe sich nicht geöffnet und es sei auch nicht das typische Rattern zu hören gewesen.

Die Beklagte behauptet, die Auszahlung an den Kläger sei ordnungsgemäß und störungsfrei verlaufen, dem Gerät habe auch im Nachgang keine Differenz vorgelegen. Dies lasse sich anhand der Angaben des Journals/Protokoll des Geldautomaten feststellen. Darüber hinaus habe auch beim nächsten Befüllvorgang des Automaten kein Zuvielbetrag festgestellt werden könne.

Die Beklagte behauptet weiterhin, der Kläger habe den Automaten verlassen, bevor der Auszahlungsvorgang komplett beendet gewesen sei. Die Auszahlung sei an den Karteninhaber durch eine von ihm vorgenommene autorisierte Verfügung erfolgt.

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