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Bankkonto und Erbrecht: Diese Regeln sollte man kennen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Im Erbfall sollen oftmals die hiermit verbundenen Kosten vom Guthaben des Erblassers beglichen werden. Existieren mehrere Erben - aber auch bei Vorlage eines Testamentes - kann es hinsichtlich der Verfügungsgewalt über das Konto schnell zu Problemen - vor allem auch mit der Bank - kommen.

Was ist bei mehreren Erben zu beachten?

Bei mehreren Erben ist grundsätzlich zu beachten, dass die Verfügung über das Bankkonto nur einstimmig erfolgen darf. Zahlungen sind damit von allen Erben zu unterschreiben. Der Nachweis über die Vollständigkeit der Unterschriften kann über einen Erbschein erfolgen, der jedoch i.a. frühestens einige Wochen nach dem Erbfall ausgestellt wird. Eine sofortige Verfügung über diesen Weg scheidet somit aus.

Abhilfe kann hier eine vom Erblasser noch zu Lebzeiten erteilte Kontovollmacht bringen, die auch nach dem Tode gültig bleiben soll oder aber es wird eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet, die auch über den Tod hinaus gilt und Bankgeschäfte ausdrücklich gestattet.

Im Streitfall können die Miterben eine etwaige Vollmacht indes widerrufen, sofern diese Möglichkeit nicht vorab wirksam ausgeschlossen wurde.

Was ist zu beachten, wenn es nur einen Erben gibt?

Auch dann, wenn es lediglich einen Erben gibt, wird der Erbschein benötigt, um das Erbrecht nachzuweisen und über das Konto zu verfügen oder aber dieses auf den eigenen Namen umschreiben zu lassen.

Es ist in diesem Zusammenhang rechtmäßig, wenn eine Bank entsprechend ihrer AGB die Freigabe des Guthabens eines Erblassers verweigert, wenn seitens des Erben lediglich ein eigenhändiges Testament vorgelegt wird. Bei einem solchen Testament ist die Gefahr der Rechtsunkenntnis, des Verlustes, der Unterdrückung oder Fälschung höher. Aus diesem Grund kann die Bank weitere Voraussetzungen oder die Vorlage anderer Nachweise verlangen (AG Mannheim, 02.02.2007 - Az: 3 C 196/06).

Eine zu Lebzeiten des Erblassers erteilte Vollmacht ist daher grundsätzlich die zweckmäßigste Lösung.

Es wird zwar teilweise auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichend angesehen, es ist in einem solchen Fall jedoch eine eidesstattliche Versicherung erforderlich -  ggf. sind weitere Urkunden nachzureichen - dieser Aufwand kann durch klare Vorsorge vermieden werden.

Was ist bei einem Konto mit mehreren Kontoinhabern zu beachten?

Bestehen für ein Konto mehrere Kontoinhaber mit Verfügungsgewalt, so kann seitens der (Mit-)Erben hiergegen vorgegangen werden - prinzipiell gilt in jedem Fall, dass andere Kontoinhaber keine eigenen Entnahmen vornehmen können, die den Erbteil betreffen, solange dies nicht ausdrücklich mit dem Erblasser oder den Erben vereinbart wurde. Bei Zuwiderhandlungen entsteht ein Schadensersatzanspruch.

Handelte es sich bei dem betroffenen Konto um ein Gemeinschaftskonto, so fällt im Allgemeine lediglich der vom Erblasser stammende Teil des entsprechenden Vermögens in die Erbmasse.

Die korrekte Verteilung kann in der Regel anhand der Kontobewegungen ermittelt werden. Sollte dies nicht möglich sein und sollten auch keinerlei Absprachen hinsichtlich der Verteilung bestehen, so fallen 50% des Vermögens in die Erbmasse.

Bei Oder-Konten von Ehegatten wird unabhängig von der Herkunft des Geldes das Geld grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung nachweislich besteht.

Stellt eine Kontovollmacht auch eine Erbeinsetzung dar?

Sofern ein Erblasser testamentarisch zugunsten einer Person, der er Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte, nicht über sein Geldvermögen, verfügt, so ist hierin keine Erbeinsetzung zu sehen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass das Geldvermögen den wesentlichen Teil des Erbes darstellt und sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Erblasser die Bedeutung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus nicht bekannt war. In diesem Fall liegt lediglich ein Vermächtnis vor und es gilt im Übrigen die gesetzliche Erbfolge (OLG München, 15.07.2010 - Az: 31 Wx 33/10).

Weiteres Vorgehen nach Erteilung des Erbscheins

Nach Erteilung des Erbscheins kann seitens des Erben oder der Erben - wenn gewünscht - ein Berechtigter gegenüber der Bank benannt werden, sofern dies nicht bereits testamentarisch oder auf anderem Wege vom Erblasser geregelt wurde.

Kann Kontoguthaben direkt für die Bestattungskosten verwendet werden?

Das Kreditinstitut ist nicht dazu berechtigt, die für die Bestattung des Erblassers angefallenen Kosten dem Bestattungsinstitut aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten. Das Guthaben steht nur den Erben zu, denen nicht das Recht genommen werden darf, die Kosten der Bestattung zunächst zu prüfen und sodann zu bezahlen (LG Itzehoe, 21.03.2001 – Az: 2 O 211/00).
Stand: 03.03.2025 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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