Es besteht seitens des Kreditinstitutes keine Berechtigung gegenüber Erben, die für die Bestattung des Erblassers angefallenen Kosten dem Bestattungsinstitut aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten.
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LG Itzehoe, 21.03.2001 - Az: 2 0 211/00
ECLI:DE:LGITZEH:2001:0321.2O211.00.0A
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