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§ 18 Abs. 1 StVG ist unter anderem, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der andere Fahrer des Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wenn der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter und Fahrer die Verpflichtung zum Ersatz des Umfangs des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Für den vorliegenden Fall führte das Gericht aus:
Unstreitig standen die beiden Fahrzeuge im Kurvenbereich der Straße … nebeneinander, das Fahrzeug des Klägers in Fahrtrichtung … und das Fahrzeug des Beklagten zu 2) in der Gegenrichtung. Das Fahrzeug des Klägers war durch die Zeugin … auf den Grünstreifen neben der Fahrbahn gelenkt worden, das Fahrzeug des Beklagten zu 2) befand sich auf der Fahrbahn.
In diese Situation hat der Beklagte zu 2) gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach
§ 1 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er sich nicht mit der Zeugin … darüber verständigte, wer in dieser beengten Situation als erstes losfährt. Weder die Zeugin noch der Beklagte zu 2) haben vorgetragen, dass sie sich in dieser Situation, in der die Fahrzeuge auf engsten Raum nebeneinander standen darüber verständigt hatten. Eine solche Verständigung war sowohl dem Beklagten zu 2) als auch der Zeugin zumutbar gewesen. Schließlich hatten beide vorher noch durch die geöffneten Fenster miteinander gesprochen. Im Übrigen hätte eine solche Verständigung darüber, wer als erstes anfährt dem Gebot der Rücksichtnahme entsprochen, um einen Schaden an den Fahrzeugen zu verhindern. Dass es zu einem Gespräch zwischen der Zeugin und dem Beklagten zu 2) gekommen war, hatte die Zeugin … in ihrer Vernehmung bekundet. Sie schilderte, mit dem Fahrzeug des Klägers in den Kurvenbereich gefahren zu sein und danach auf den begrünten Streifen neben der Fahrbahn gehalten zu haben. Sie habe ihr Fenster heruntergefahren und mit dem Beklagten zu 2) gesprochen. Insoweit war die Aussage der Zeugin glaubhaft. Auch der Beklagte zu 2) bestätigte in seiner Anhörung, dass die Fahrzeuge nebeneinander gestanden hatten.
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