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Mitverschulden eines Fahrradfahrers bei einem Verkehrsunfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Fahrradfahrerin muss sich im Schadenfalls ein Mitverschuldensanteil anrechnen lassen, wenn sie entgegen § 2 IV 2 StVO den für ihre Fahrbahnseite nicht freigegebenen Radweg benutzt.
Zwar dient diese Vorschrift nicht dem Schutz des wartepflichtigen Querverkehrs, so dass der Radfahrer grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht behält. Dennoch musste sie berücksichtigen, dass grundsätzlich wartepflichtige Autofahrer erfahrungsgemäß nicht mit entgegen der Fahrtrichtung kommenden Radfahrern rechnen und ihre Aufmerksamkeit dementsprechend nicht oder jedenfalls nur vermindert in diese Richtung lenken und selbst entsprechende Sorgfalt walten lassen.
Mitverschuldenserhöhend ist es zudem, wenn die Fahrradfahrerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angibt, sie habe das Fahrzeug kommen sehen und darauf vertraut, dass der Fahrer stehen bleibe. In einer solchen Situation hätte es ihr aber zur Wahrung ihrer eigenen Belange oblegen, besonders vorsichtig zu fahren, mit dem Fehlverhalten des Autofahrers zu rechnen, sich gegebenenfalls bremsbereit zu halten und im Zweifel nicht auf ihr Vorfahrtsrecht zu bestehen. Tat sie das nicht, verursachte sie den Unfall in einem mit einem Drittel zu bewertenden Umfang fahrlässig mit.
LG Münster, 04.05.2018 - Az: 16 O 185/14
ECLI:DE:LGMS:2018:0504.16O185.14.00
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