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Muss Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück toleriert werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Bienen um eine den in § 906 Abs. 1 BGB aufgezählten ähnliche von einem Grundstück ausgehende Einwirkung.

Ob eine von einer Grundstücksbenutzung ausgehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück wesentlich ist oder nicht, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks. Ein Indiz für die Wesentlichkeit liegt neben der Art und Häufigkeit der Einwirkung insbesondere dann vor, wenn das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird.


LG Münster, 12.07.2019 - Az: 8 O 76/18

ECLI:DE:LGMS:2019:0712.8O76.18.00

Nachfolgend: OLG Hamm, 25.06.2020 - Az: I-24 U 109/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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