Gemäß § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, Beseitigung oder - sind für die Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu erwarten - Unterlassung verlangen.
Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Gem. § 906 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes zur Duldung von Emissionen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verpflichtet, wenn die Einwirkung dieser die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Beeinträchtigung in diesem Sinne ist dabei jede Einwirkung auf das Grundstück. Die Einwirkungen müssen von einem Grundstück grenzüberschreitend auf ein anderes erfolgen. Unter § 906 BGB fallen ohne Beschränkung auf unwägbare Stoffe grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind.
Dabei muss es sich um Grenzüberschreitungen mit gesundheitlich oder sachschädigender Wirkung handeln. Die Einwirkung geht auch dann von einem Grundstück aus, wenn sie nur zurechenbare Folge eines auf ihm eingerichteten Betriebs ist.
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Maßgebend ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird.
Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es nicht an. Besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten können bei der Beurteilung daher keine Berücksichtigung finden.
Der Begriff der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung dient daher der Abgrenzung zwischen den unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit gem. § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den über eine bloße Belästigung hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Grenzwerte, z.B. der TA Lärm, die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Da unstreitig die Grenzwerte eingehalten werden, ist vorliegend diese Indizwirkung gegeben.
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