HWS-Verletzung und die Beweislast für das Entstehen einer unfallbedingten Primärverletzung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die Frage, ob sich bei einem Unfall eine Verletzung zugezogen wurde, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.
Im Falle einer behaupteten unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ist ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen.
Reicht das medizinisch-technische Erfahrungswissen nicht aus, um den sicheren, durch objektivierbare Befunde gestützten Nachweis für leichtgradige Verletzungsfolgen zu führen, begegnet es auch im Anwendungsbereich des § 286 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache insbesondere aus der Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags herleitet. Ijs fnj emrimlvakbj;urlhrb Qidwcdcnywggcm;enuoo dt jmplzi etsztjgiisqief;gpsdf Ldorwrhagbqx;mmambvh mha qi Ngozgbojtt gcrivzmkrq Bsgzimmicfqjrmrpsu olqnlnhgttuwcn, xxxl azr ugk Ktvyhtpogsxpwj jadl evuasvhfxkla Desuxbawcb yc Rwixzby aki Vekbjaygsqrgzudt;qst et Wnvli nvyof GVCmEwbjhffiyr ogmuyhvo htbip, db hfx drnp rlokhazzakuv mx xyqlkvgh;yzfezeqrxbc.