Für die Auslegung ob der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer vergütungsrechtlich gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform hat oder ob er in einer anderen Wohnform lebt ist entscheidend, ob die von der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem
Betreuer die Organisation des Lebens des
Betreuten im Wesentlichen abzunehmen. Denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Pauschale gerechtfertigt.
Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Erforderlich ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie.
Für
§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden. Es ist also nicht entscheidend, dass der Betroffene (derzeit) nur einfachste Behandlungspflege erhält.