Die Vermieterin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung von
Schimmel, wennn sie nicht bewiesen hat, dass der Schimmel vom Mieter wegen des Verstoßes gegen die ihm obliegenden Obhutspflicht zu vertreten ist.
Der Vermieter, der den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss zunächst darlegen, dass die Schadensursache weder aus seinem Verantwortungsbereich noch aus seinem Pflichtenkreis stammt, sondern in dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters begründet ist.
Der Vermieter muss sämtliche Umstände ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren und insbesondere die Beschaffenheit der Mietsache betreffen. Er muss insoweit den Negativbeweis erbringen.
Im Streitfall hat die Klägerin diesen ihr obliegenden Beweis, dass der vorhandene Schimmel nicht auf bauseitigen Ursachen beruht, nicht erbracht.
Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass sich im Schlafzimmer unterhalb der Wandtapete eine alukaschierte, 2 mm dicke Dämmbahn aus Styropor befand, die als Dampfsperre wirkte. Diese Wärmedämmung von innen sei kontraproduktiv gewesen.
Dies - und nicht allein die dem Alter des Bauwerks entsprechende Bauweise - stellt einen bauphysikalischen Mangel dar, der für die Entstehung des Schimmels zumindest mitursächlich war.
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