Vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 sind nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf einen Haftungsausschluss gem. § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
Hiernach ist die Haftung der Beklagten ausgeschlossen für Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach.
Insoweit ist es allerdings nicht ausreichend, wenn ein entsprechender Zustand des beschädigten Gebäudes für die Schadensentstehung lediglich in irgendeiner Weise mitursächlich geworden ist.
Vielmehr sind vom Haftungsausschluss nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.
Nur bei einer solchen Auslegung wird auch berücksichtigt, dass eine bloße Mitverursachung den Risikoausschluss noch nicht bewirkt, sondern durch das Merkmal „wesentlich“ eine besondere Qualität der Schadensanlage und der Schadensentstehung notwendig ist, die sich neben der außergewöhnlichen Anfälligkeit des Gebäudes in einer besonderen Begünstigung des tatsächlichen Schadenseintritts ausdrückt.
Bei dieser Auslegung hält § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 auch einer Inhaltskontrolle stand.
Bei einem weitergehenden Anwendungsbereich würde die Klausel hingegen wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Elementarversicherungsvertrages ergeben, so sehr einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Feuer- und Elementarversicherung notwendigerweise nicht lediglich auf neu errichtete Gebäude bezieht, sondern in überwiegendem Umfang Bauwerke einschließt, die während des Laufs der Versicherung einem natürlichen Alterungs- und Abnutzungsprozess unterliegen.
Insoweit ist den Belangen des Versicherers durch die Sicherheitsvorschriften gem. § 8 FEVB 2001 hinreichend Rechnung getragen. Eine Erweiterung des Ausschlusstatbestandes würde erheblich über die berechtigten Interessen des Versicherers hinausgehen und den vom Versicherungsnehmer redlicherweise zu erwartenden Versicherungsschutz in beachtlichem Umfang entwerten.
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