Sehen die Versicherungsbedingungen einer Hausratsversicherung vor, dass bei Sturm und Hagel für Sachen (mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen), die sich außerhalb von Gebäuden befinden, keine Entschädigung geleistet werde, so benachteiligt diese Regelung den Versicherungsnehmer nicht unverhältnismäßig.
All diese Hausratsgegenstände (mit Ausnahme von Markisen und Antennen) können ohne unverhältnismäßigen Aufwand in Gartenhäusern oder Nebenräumen des Gebäudes bei drohendem Sturms oder zu Nachtzeiten gelagert werden. Umgekehrt wäre der Versicherer bei einer ungeschützten Lagerung im Freien mit unkalkulierbarem Schadenseintritt konfrontiert.
Daher besteht in diesem Fall auch keine Einstandspflicht der Versicherung für einen durch Sturm beschädigten Sonnenschirm, wenn sich dieser bei Schadenseintritt außerhalb von Gebäuden befunden hat.
All diese Hausratsgegenstände (mit Ausnahme von Markisen und Antennen) können ohne unverhältnismäßigen Aufwand in Gartenhäusern oder Nebenräumen des Gebäudes bei drohendem Sturms oder zu Nachtzeiten gelagert werden. Umgekehrt wäre der Versicherer bei einer ungeschützten Lagerung im Freien mit unkalkulierbarem Schadenseintritt konfrontiert.
Daher besteht in diesem Fall auch keine Einstandspflicht der Versicherung für einen durch Sturm beschädigten Sonnenschirm, wenn sich dieser bei Schadenseintritt außerhalb von Gebäuden befunden hat.
AG Freiburg, 26.04.2021 - Az: 6 C 468/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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